Zusammenfassung

 
Überblick

In der "Anlage Steuerbefreiung Familienheim" zur Schenkungsteuererklärung sind entsprechende Angaben zu machen, wenn ein Ehegatte oder der eingetragene Lebenspartner ein begünstigtes Grundstück vom anderen Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner erhalten hat.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Rechtsgrundlage für die Erhebung der Schenkungsteuer sind das Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz v. 27.2.1997, zuletzt geändert durch das Erbschaftsteuerreformgesetz v. 24.12.2008, das Wachstumsbeschleunigungsgesetz v. 22.12.2009, das Jahressteuergesetz 2010 v. 8.12.2010, das Steuervereinfachungsgesetz 2011 v. 1.11.2011 und das Beitreibungsrichtlinien- Umsetzungsgesetz v. 7.12.2011 sowie das Bewertungsgesetz v. 1.2.1991, sowie zuletzt geändert insbesondere durch das Gesetz zur Anpassung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgericht v. 4.11.2016.[1]

Aus Sicht der Finanzverwaltung sind zum einen die Erbschaftsteuerrichtlinien 2019 zu beachten. Diese finden Anwendung für alle Erwerbsfälle, für die die Erbschaftsteuer oder Schenkungsteuer nach dem 21.8.2019 entsteht. Darüber hinaus gelten die Erbschaftsteuerrichtlinien 2019 auch für Erwerbsfälle, für die die Erbschaftsteuer oder Schenkungsteuer vor dem 22.8.2019 entstanden ist, soweit sie geänderte Vorschriften des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes betreffen, die vor dem 1.5.2019 anzuwenden sind. Ferner müssen auch die Erbschaftsteuerhinweise 2019 beachtet werden. Diese sind auf Erwerbsfälle anzuwenden, für die die Steuer nach dem 21.8.2019 entstanden ist oder entsteht. Gleichzeitig werden die ErbStH 2011 mit Wirkung vom 22.8.2019 aufgehoben. Bisher ergangene Anweisungen, die mit den Anweisungen im Widerspruch stehen, werden aufgehoben.

Am 18.12.2020 hat der Bundesrat das Jahressteuergesetz 2020 verabschiedet. Dieses findet auf Erwerbe Anwendung, für die die Steuer nach dem Tag der Verkündung des vorliegenden Änderungsgesetzes entsteht. Mit dem Jahresteuergesetz 2020 werden auch verschieden Änderungen im Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz vorgenommen.

Inbesondere betrifft dies bei der Steuerbefreiung für ein Familienheim bei der lebzeitigen Zuwendung den Schuldenabzug nach § 10 Abs. 6 ErbStG.

[1] BGBl 2016 I S. 2464.

1 Steuerbefreiung für ein Familienheim

1.1 Grundlagen

Zuwendungen unter Lebenden, die ein Ehegatte dem anderen Ehegatten oder ein eingetragener Lebenspartner dem anderen Lebenspartner im Zusammenhang mit einem Familienheim macht, sind nach § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG von der Schenkungsteuer befreit. Durch die am 1.7.2016 in Kraft getretene Erbschaftsteuerreform 2016 haben sich keine inhaltlichen Änderungen im Zusammenhang mit der Steuerbefreiung des Familienheims ergeben.

Als Familienheim gilt ein bebautes Grundstück, soweit darin eine Wohnung gemeinsam zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird.

Der BFH[1] hat die Steuerbefreiung auf diejenigen Familienheime beschränkt, in denen sich der Mittelpunkt des familiären Lebens der Eheleute befindet. Daher sind Zweit- und Ferienwohnungen nicht begünstigt. Stellt die Wohnung für einen Berufspendler nur eine Zweitwohnung dar, wird die Befreiung ebenfalls nicht gewährt.[2]

Die Nutzung auch zu anderen als Wohnzwecken ist unschädlich, wenn sie von untergeordneter Bedeutung ist (beispielsweise durch Nutzung eines Arbeitszimmers).[3]

 
Hinweis

Keine Behaltensfrist

Während die Befreiung eines Familienheims beim Erwerb von Todes wegen die Einhaltung einer Behaltensfrist verlangt, ist dies hier obsolet. Es besteht also keine Behaltenspflicht für das erworbene Familienheim. Dies sollte als Gestaltungsmaßnahme genutzt werden.[4]

[2] R E 13.3 Abs. 2 ErbStR 2019.
[3] Zum Arbeitszimmer s. auch H 13.3 ErbStH 2019.
[4] R E 13.3 Abs. 5 ErbStR 2019.

1.2 Gestaltungsmöglichkeiten bei einem Familienheim

Folgende Gestaltungen im Zusammenhang mit einem Familienheim sind steuerfrei[1]:

  1. Übertragung des Alleineigentums oder Miteigentums an dem einem Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner bereits gehörenden Grundstück,
  2. Anschaffung oder Herstellung (ganz oder teilweise) durch einen Ehegatten oder Lebenspartner aus Mitteln, die allein oder überwiegend vom anderen, zuwendenden Ehegatten oder Lebenspartner stammen (mittelbare Grundstückszuwendung)
  3. Kauf oder Herstellung aus den Mitteln eines Ehegatten oder Lebenspartners unter Einräumung einer Miteigentümerstellung des anderen Ehegatten oder Lebenspartners,
  4. Tilgung eines im Zusammenhang mit dem Kauf oder der Herstellung des Familienheims von einem oder beiden Ehegatten oder Lebenspartner(n) aufgenommenen Darlehens aus Mitteln des zuwendenden Ehegatten oder Lebenspartners
  5. Befreiung von einer Schuld des einen Ehegatten oder Lebenspartners gegenüber dem anderen Ehegatten oder Lebenspartner, die im Zusammenhang mit dem Kauf oder der Herstellung des Familienheims gegenüber dem anderen Ehegatten oder Lebenspartner eingegangen wurde
  6. Begleichung nachträglicher Herstellungs- oder Erhaltungsaufwendungen am Familienheim aus Mitteln eines Ehegatten oder Lebenspartners, wenn der andere Eheg...

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