Überblick

In der "Anlage Steuerbefreiung Familienheim" zur Schenkungsteuererklärung sind entsprechende Angaben zu machen, wenn ein Ehegatte oder der eingetragene Lebenspartner ein begünstigtes Grundstück vom anderen Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner erhalten hat.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Rechtsgrundlage für die Erhebung der Schenkungsteuer sind das Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz v. 27.2.1997, zuletzt geändert durch das Erbschaftsteuerreformgesetz v. 24.12.2008, das Wachstumsbeschleunigungsgesetz v. 22.12.2009, das Jahressteuergesetz 2010 v. 8.12.2010, das Steuervereinfachungsgesetz 2011 v. 1.11.2011 und das Beitreibungsrichtlinien- Umsetzungsgesetz v. 7.12.2011 sowie das Bewertungsgesetz v. 1.2.1991, sowie zuletzt geändert insbesondere durch das Gesetz zur Anpassung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgericht v. 4.11.2016.[1]

Aus Sicht der Finanzverwaltung sind zum einen die Erbschaftsteuerrichtlinien 2019 zu beachten. Diese finden Anwendung für alle Erwerbsfälle, für die die Erbschaftsteuer oder Schenkungsteuer nach dem 21.8.2019 entsteht. Darüber hinaus gelten die Erbschaftsteuerrichtlinien 2019 auch für Erwerbsfälle, für die die Erbschaftsteuer oder Schenkungsteuer vor dem 22.8.2019 entstanden ist, soweit sie geänderte Vorschriften des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes betreffen, die vor dem 1.5.2019 anzuwenden sind. Ferner müssen auch die Erbschaftsteuerhinweise 2019 beachtet werden. Diese sind auf Erwerbsfälle anzuwenden, für die die Steuer nach dem 21.8.2019 entstanden ist oder entsteht. Gleichzeitig werden die ErbStH 2011 mit Wirkung vom 22.8.2019 aufgehoben. Bisher ergangene Anweisungen, die mit den Anweisungen im Widerspruch stehen, werden aufgehoben.

Am 18.12.2020 hat der Bundesrat das Jahressteuergesetz 2020 verabschiedet. Dieses findet auf Erwerbe Anwendung, für die die Steuer nach dem Tag der Verkündung des vorliegenden Änderungsgesetzes entsteht. Mit dem Jahresteuergesetz 2020 werden auch verschieden Änderungen im Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz vorgenommen.

Inbesondere betrifft dies bei der Steuerbefreiung für ein Familienheim bei der lebzeitigen Zuwendung den Schuldenabzug nach § 10 Abs. 6 ErbStG.

[1] BGBl 2016 I S. 2464.

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