Leitsatz

Eine gemischte freigebige Zuwendung kann trotz Ansatz als verdeckte Gewinnausschüttung auch Schenkungsteuer bei einer nahe stehenden Person auslösen.

 

Sachverhalt

Der Kläger veräußerte Aktien der E-AG an die C-GmbH. Er erhielt hierfür 1.400 % des Nennbetrags der Aktien. Andere Aktionäre, die ihre Aktien ebenfalls verkauft haben, erzielten hierfür lediglich Kaufpreise i. H. v. 131 % und 190 % des Nennbetrags. Der Kläger ist der Bruder des A, dem Mehrheitsgesellschafter der B-GmbH, welche Alleingesellschafterin der C-GmbH war. Das Finanzamt sah in diesem Vorgang eine gemischte freigebige Zuwendung der C-GmbH und hat Schenkungsteuer festgesetzt.

 

Entscheidung

Das Finanzgericht teilt die Rechtsauffassung des Finanzamts. Die Zahlung eines überhöhten Kaufpreises für den Erwerb des Aktienpaketes durch die C-GmbH an den Kläger unterliegt der Schenkungsteuer. Es ist eine gemischte freigebige Zuwendung gegeben, da einer höherwertigen Leistung eine Leistung von geringerem Wert gegenübersteht. Der Kläger hat von der C-GmbH für die veräußerten Aktien einen Kaufpreis von 700.000 EUR erhalten, obwohl der gemeine Wert der Aktien weitaus geringer war.

Die Klage hatte nur insoweit Erfolg, als das Finanzgericht den höchsten Vergleichswert (190 %) aus den übrigen Kaufpreisen als gemeinen Wert heranzog. Das Finanzamt war hingegen von einem Mittelwert aus allen Verkäufen ausgegangen.

Auch ist keine Doppelbelastung eines Steuerpflichtigen mit Einkommensteuer und Schenkungsteuer gegeben. Denn die ertragsteuerliche Wertung des Vorgangs als mittelbare verdeckte Gewinnausschüttung betrifft die Ebene der Einkommensteuer des Gesellschafters A. Die Schenkungsteuer hingegen wird gegen den Kläger (Bruder des A) festgesetzt.

 

Hinweis

Die Revision wurde vom Finanzgericht zugelassen. Der Bundesfinanzhof hat sich mit dieser Problematik bereits in einem Aussetzungsverfahren befasst. Er kam dabei zum Ergebnis, dass im Verhältnis einer Kapitalgesellschaft zu ihren Gesellschaftern neben betrieblich veranlassten Rechtsbeziehungen lediglich offene und verdeckte Gewinnausschüttungen sowie Kapitalrückzahlungen geben sein können, aber keine freigebigen Zuwendungen (BFH, Beschluss v. 2.9.2015, II B 146/14, BFH/NV 2015 S. 1586).

Dies dürfte jedoch nicht auf nahe stehende Personen zu übertragen sein. Jedenfalls kam der Bundesfinanzhof in einer früheren Entscheidung zum Ergebnis, dass eine gemischte freigebige Zuwendung im Verhältnis einer GmbH zur einer nahe stehenden Person gegeben sein kann (BFH, Urteil v. 7.11.2007, II R 28/06, BStBl 2008 II S. 258).

 

Link zur Entscheidung

FG Düsseldorf, Urteil vom 30.11.2016, 4 K 1680/15 Erb

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