0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Es wurde eine redaktionelle Änderung durch das Gesetz zur Änderung von Fristen und Bezeichnungen im Neunten Buch Sozialgesetzbuch und zur Änderung anderer Gesetze v. 3.4.2003 (BGBl. I S. 462) aufgrund des Neuzuschnitts der Bundesministerien mit Wirkung zum 1.1.2003 vorgenommen.

Aufgrund des erneuten Neuzuschnitts und der Neubezeichnung der Bundesministerien ab November 2005 erfolgte durch Art. 261 Nr. 1 der Neunten Zuständigkeitsanpassungsverordnung v. 31.10.2006 (BGBl. I S. 2407) eine redaktionelle Änderung.

Mit Inkrafttreten des Art. 1 des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz – BTHG) v. 23.12.2016 (BGBl. I S. 3234) wird der bisherige § 78 mit Wirkung zum 1.1.2018 zu § 161. Er entspricht inhaltlich dem bisherigen § 78.

Mit Art. 2 des Gesetzes zur Förderung eines inklusiven Arbeitsmarkts v. 6.6.2023 (BGBl. I Nr. 146) wird zum 1.1.2024 der bisherige Wortlaut zu Abs. 1 und in Satz 1 die Möglichkeit zur Förderung von Einrichtungen gestrichen. Gleichzeitig werden die neuen Abs. 2 und 3 angefügt.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Die Vorschrift nimmt Bezug auf die Aufgaben des nach § 86 gebildeten Beirats für die Teilhabe behinderter Menschen, zu dessen Aufgaben es insbesondere auch gehört, das zuständige Bundesministerium bei der Förderung von Rehabilitationseinrichtungen zu unterstützen und bei der Vergabe der Mittel des Ausgleichsfonds mitzuwirken.

2 Rechtspraxis

2.1 Verwendungszwecke (Abs. 1)

 

Rz. 3

Der Ausgleichsfonds, dessen Bezeichnung in seinem vollen Wortlaut von dem Beirat abgeleitet ist, ist eine "zweckgebundene Vermögensmasse" beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales, die von diesem zweckgebunden zu verwalten und zu verwenden ist und aus dem ebenso wie aus den Mitteln der Integrationsämter Kosten der Verwaltung nicht bestritten werden dürfen.

 

Rz. 4

Die Verwendungszwecke sind in Satz 1 abschließend aufgeführt. Die Mittel dürfen nur zur besonderen Förderung der Einstellung und Beschäftigung schwerbehinderter Menschen auf Arbeitsplätzen und zur Förderung von Einrichtungen und Maßnahmen verwendet werden, die den Interessen mehrerer Länder auf dem Gebiet der Förderung der Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben dienen. Konkretisiert werden die Verwendungszwecke der Mittel des Ausgleichsfonds in § 41 der Ausgleichsabgabeverordnung.

Durch die Dritte Verordnung zur Änderung der Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung sind die Vorschriften über die Verwendung der Ausgleichsabgabe in wesentlichen Teilen geändert worden.

Der Bundesrat hatte aus Anlass der Befassung mit der Zweiten Verordnung zur Änderung der Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung am 20.6.2003 beschlossen, die Bundesregierung aufzufordern, bis zum 1.1.2004 eine Neuregelung des an den Ausgleichsfonds weiterzuleitenden Aufkommens aus der Ausgleichsabgabe gemäß § 79 Nr. 2 SGB IX in der Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung vorzunehmen (BR-Drs. 305/03 – Beschluss).

Der Bericht der Bundesregierung nach § 160 SGB IX hatte über die Beschäftigungssituation hinaus daher auch diese Themen aufgegriffen und empfohlen,

Der Bundesrat hat dem Verordnungsentwurf der Bundesregierung mit Änderungen in seiner Sitzung am 19.12.2003 zugestimmt (BR-Drs. 747/03 – Beschluss).

 

Rz. 5

Die Mittel sind für Zuweisungen an die Bundesagentur für Arbeit zur besonderen Förderung der Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben, insbesondere durch Eingliederungszuschüsse für besonders betroffene schwerbehinderte Menschen (§ 90 SGB III) und durch Zuschüsse zur Ausbildungsvergütung für schwerbehinderte Menschen (§ 73 SGB III) einschließlich zu verwenden. Hierfür erhielt die Bundesagentur für Arbeit einen Betrag i. H. v. 170 Mio. EUR für das Jahr 2004 und ab 2005 jährlich in Höhe von 26 % des Aufkommens an Ausgleichsabgabe, seit 2009 in Höhe von 16 % des Aufkommens (§ 41 Abs. 1 Nr. 1 Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung).

 

Rz. 6

Die Mittel sind darüber hinaus für befristete überregionale Programme zum Abbau der Arbeitslosigkeit schwerbehinderter Menschen, besonderer Gruppen von schwerbehinderten Menschen (§ 155 SGB IX) oder schwerbehinderter Frauen und zur Förderung des Ausbildungsplatzangebotes für schwerbehinderte Menschen zu verwenden. Weiterhin waren aufgrund einer Übergangsregelung in § 46 Abs. 2 Nr. 1 der Verordnung im Jahre 2004 die Mittel des Ausgleichsfonds noch einmal zu verwenden für Zuweisungen an die Bundesagentur für Arbeit für die Förderung von Integrationsfachdiensten, soweit die Bundesagentur für Arbeit Auftraggeber und Erbringer der Leistungen an den Integrationsfachdienst ist. Mit Ablauf des Jahres 2004 endeten die Zuweisungen an die Bundesagentur für Arbeit für diese Zwecke, seit 1.1.2005 erfolgt die Erbringung von Leistung...

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