Leitsatz

Werden für ein Restaurant mit einem hohen Anteil an Bareinnahmen und täglichen Kassenbeständen von mehr als 30.000 EUR weder ein Kassenbuch geführt noch Inventuren durchgeführt, rechtfertigen diese formellen Buchführungsmängel eine Hinzuschätzung von 8 % des erklärten Umsatzes.

 

Sachverhalt

Die Klägerin betreibt ein chinesisches Speiserestaurant. Im Rahmen einer Außenprüfung stellte der Prüfer unter anderem fest, dass für die ersten beiden Jahre nach der Gründung keine ordnungsmäßigen Kassenbelege vorlagen. Weder gab es ein Kassenbuch noch wurden ordnungsgemäße Kassentagesberichte erstellt. Außerdem war es zu diversen Kassenfehlbeträgen (zwischen 300 und 2.200 EUR) gekommen, während die täglichen Kassenbestände teilweise bei mehr als 30.000 EUR gelegen hatten. Auch Inventuren wurden nie durchgeführt; die Warenbestände waren lediglich im Wege der Schätzung ermittelt worden. Infolge der festgestellten Mängel gelangte der Prüfer zu der Auffassung, dass keine formell und materiell ordnungsmäßige Kassenbuchführung vorgelegen habe. Auf Grundlage einer Nachkalkulation kam der Prüfer zu einer Kalkulationsdifferenz von 40.000 EUR. Er schlug vor, die Kalkulationsdifferenz und 8 % der von der Klägerin erklärten Umsätze der Umsatzsteuer zu unterwerfen (7.600 EUR) und in Höhe des Bruttobetrages von 47.600,00 EUR eine verdeckte Gewinnausschüttung anzusetzen. Dem folgte das Finanzamt.

 

Entscheidung

Ist die Buchführung ganz oder teilweise nicht nach § 158 AO der Besteuerung zugrunde zu legen, so sind die Besteuerungsgrundlagen grundsätzlich nach § 162 Abs. 2 Satz 2 AO zu schätzen. Die festgestellten Buchführungsmängel rechtfertigten im vorliegenden Fall nach Ansicht der Richter auch eine Zuschätzung. Angesichts der Schwere der Mängel und dem Umstand, dass die Klägerin nach ihrem eigenen Vortrag fast ausschließlich Bargeschäfte tätigte, habe Anlass bestanden, auch an der sachlichen Richtigkeit des ausgewiesenen Buchführungsergebnisses zu zweifeln. Die folglich zulässige Hinzuschätzung habe das Finanzamt mit weniger als 10% des erklärten Umsatzes bemessen. Dieses sei im Hinblick auf die festgestellten erheblichen Buchführungsmängel keinesfalls überhöht, entschied das Finanzgericht.

 

Hinweis

Die zeitgerechte Verbuchung der Geschäftsvorfälle insbesondere auch im Rahmen der Kassenführung ist bei Betrieben mit einem hohen Anteil an Bareinnahmen in der Regel die entscheidende Grundlage einer kaufmännischen Buchführung. Der Kasse kommt in diesem Fall besondere Bedeutung zu, weil die Kassenaufzeichnungen als eine Art von Eigenbelegen die einzige Möglichkeit der direkten Kontrolle der Umsätze sind und folglich einer strengen Beurteilung zu unterwerfen sind (vgl. FG Bremen, Urteil v. 17.1.2007, 2 K 229/04, EFG 2008 S. 8). Mängel auf diesem Gebiet nehmen der Buchführung die Ordnungsmäßigkeit (vgl. FG München, Urteil v. 24.2.2011, 14 K 1715/08).

 

Link zur Entscheidung

FG Düsseldorf, Urteil vom 26.03.2012, 6 K 2749/11 K,G,U,F

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