1 Beschränkte Steuerpflicht

Ausländische Arbeitnehmer, die vorübergehend in Deutschland tätig sind, sind beschränkt steuerpflichtig, wenn sie keinen Wohnsitz in Deutschland haben und sich auch nicht länger als 6 Monate hier aufhalten. In diesen Fällen muss der Arbeitslohn, der auf die in Deutschland ausgeübte Tätigkeit entfällt, in Deutschland versteuert werden. Dies geschieht durch den Lohnsteuerabzug vom Arbeitslohn. Damit ist der deutsche Steueranspruch grundsätzlich abgegolten.

2 Lohnsteuerabzug

Für den Lohnsteuerabzug durch den Arbeitgeber gelten die allgemeinen Vorschriften. Er muss die Lohnsteuer für den jeweiligen Lohnzahlungszeitraum nach der entsprechenden Tabelle (Tages-, Wochen- oder Monatstabelle) einbehalten.

Auch für Saisonarbeitskräfte können die ELStAM in vielen Fällen elektronisch abgerufen werden. Hierzu benötigen die Arbeitgeber allerdings die Identifikationsnummer (IdNr) ihrer Arbeitnehmer. Sie ist direkt beim Betriebsstättenfinanzamt des Arbeitgebers zu beantragen. Die Zuteilung einer IdNr kann auch der Arbeitgeber beantragen, wenn ihn der Arbeitnehmer dazu bevollmächtigt. Nach dem Abruf hat der Arbeitgeber die Lohnsteuerabzugsmerkmale für beschränkt einkommensteuerpflichtige Arbeitnehmer entsprechend dem Verfahren bei Inländern im ELStAM-Verfahren anzuwenden.[1]

Bei den nicht meldepflichtigen Arbeitnehmern werden dem Arbeitgeber allerdings nur die Steuerklassen I (Hauptarbeitsverhältnis) oder VI (Nebenarbeitsverhältnis) bereitgestellt.

Eine Bereitstellung von ELStAM ist bisher noch nicht möglich, wenn Freibeträge im Lohnsteuerabzugsverfahren berücksichtigt werden sollen. Daher bleibt es für diesen Personenkreis zunächst bei der Ausstellung einer (papierbasierten) Bescheinigung.

Bei Eintragung eines Freibetrags ist die Abgabe einer Steuererklärung zwingend, wenn der in Deutschland verdiente Arbeitslohn die Pflichtveranlagungsgrenze i. H. v. 12.174 EUR (2022: 13.150 EUR)[2] übersteigt.

 
Praxis-Beispiel

Polnischer Saisonarbeiter in Deutschland

Ein Saisonarbeiter aus Polen arbeitet vom 2.4.-29.6. auf einem Erdbeerfeld in Deutschland und erhält einen Bruttolohn von 6.000 EUR.

Ergebnis: Der Saisonarbeiter hält sich nur 3 Monate in Deutschland auf und ist somit beschränkt steuerpflichtig. Eine Bescheinigung seines polnischen Finanzamts über die Höhe seiner Einkünfte legt er nicht vor. Daher führt der Arbeitgeber Lohnsteuer nach der Steuerklasse I an das Finanzamt ab. Nach Ablauf des Jahres beantragt der Saisonarbeiter eine Veranlagung zur Einkommensteuer. Bei einem Jahresarbeitslohn von 6.000 EUR, von dem in der Veranlagung noch u. a. der Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.230 EUR abgezogen wird, ergibt sich eine Einkommensteuer von 0 EUR. Er erhält die gezahlte Lohnsteuer komplett zurück.

Freiwillige Steuererklärung für EU/EWR-Bürger

Für EU-Bürger ist auch eine Veranlagung auf Antrag möglich. Sie führt zur Anwendung der Jahrestabelle und damit in vielen Fällen zur Erstattung der gezahlten Lohnsteuer.

 
Praxis-Tipp

Unbeschränkte Steuerpflicht für Saisonarbeitskräfte auf Antrag

Beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer, die einen Großteil ihres Jahreseinkommens in Deutschland erzielen (mindestens 90 %), können sich auf Antrag wie unbeschränkt Steuerpflichtige behandeln lassen und so in den Genuss personenbezogener Vorteile kommen. Dazu gehört auch die Möglichkeit der Beantragung von Kindergeld für die Monate der Tätigkeit. Der Antrag auf unbeschränkte Steuerpflicht kann bereits für das Lohnsteuerabzugsverfahren beim Betriebsstättenfinanzamt des Arbeitgebers gestellt werden. Erforderlich ist ein Nachweis über die Höhe der ausländischen Einkünfte durch die ausländische Steuerbehörde. In diesen Fällen ist später zwingend eine Steuererklärung abzugeben. Auch in diesen Fällen ist eine Einbeziehung in die ELStAM noch nicht möglich. Es bleibt beim bisherigen Antragsverfahren auf Erteilung einer Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug.[3]

Erheben mehrere Staaten für denselben Arbeitslohn Anspruch auf Besteuerung, müssen Besonderheiten der jeweiligen DBA beachtet werden.[4]

3 Lohnsteuerpauschalierung

Alternativ besteht in vielen Fällen die Möglichkeit zur Pauschalierung der Lohnsteuer. Für Saisonarbeiter in der Land- und Forstwirtschaft kann der Arbeitslohn mit 5 % pauschaliert werden.[1] Die Pauschalierung ist aber nur zulässig, wenn die Aushilfskraft

  • in einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb tätig ist,
  • ausschließlich typische land- und forstwirtschaftliche Tätigkeiten ausübt,
  • nicht mehr als 180 Tage im Kalenderjahr für den Arbeitgeber tätig wird,
  • keine land- und forstwirtschaftliche Fachkraft ist,
  • nur Arbeiten ausführt, die nicht ganzjährig anfallen und
  • der Stundenlohn 19 E...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Steuer Office Gold. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge