Entscheidungsstichwort (Thema)

Eingruppierung einer Leiterin einer Kindertagesstätte. Zahl der betreuten Kinder. Vergütungsänderung ohne Änderungskündigung. Bezugnahme auf Tarifvertrag. Benennung der Vergütungsgruppe im Arbeitsvertrag

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Die Vergütungshöhe einer Leiterin einer Kindertagesstätte richtet sich im Bereich der Vergütungsordnung BAT-O/VKA jeweils nach der Zahl der vergebenen Plätze in der Einrichtung im Zeitraum vom 1. Oktober bis 31. Dezember des Vorjahrs. Ein Absinken der Zahl der tatsächlich betreuten Kinder während eines bestehenden Arbeitsverhältnisses der Leiterin der Kindertagesstätte berechtigt den Arbeitgeber zu einer Vergütungsanpassung ohne Ausspruch einer Änderungskündigung.

2. Die Eingruppierung einer Angestellten im öffentlichen Dienst richtet sich nur nach der Vergütungsgruppe, deren Tätigkeitsmerkmale die Angestellte erfüllt. Die Benennung einer bestimmten Vergütungsgruppe in dem zugrundeliegenden Arbeitsvertrag hat regelmäßig keine konstitutive Bedeutung.

 

Normenkette

BAT-O §§ 22-23; KSchG § 2

 

Verfahrensgang

ArbG Leipzig (Urteil vom 03.05.2001; Aktenzeichen 6 Ca 10672/00)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 19.03.2003; Aktenzeichen 4 AZR 391/02)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Leipzig vom 03.05.2001 – 6 Ca 10672/00 – wird auf deren Kosten

zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Frage, ob die Beklagte die Vergütung der Klägerin für den Zeitraum ab 01.02.2000 schon dem Grunde nach und ohne Änderungskündigung reduzieren durfte.

Die Klägerin ist bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgänger seit dem Jahr 1984 beschäftigt. Laut § 1 eines Arbeitsvertrages vom 02.02.1994 wurde die Klägerin ab dem 01.07.1991 als Leiterin einer Kindertagesstätte weiterbeschäftigt. Nach § 2 dieses Vertrages richtet sich das Arbeitsverhältnis nach den Vorschriften des Bundesangestelltentarifvertrages-Ost (BAT-O) und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen. Der Klägerin wurde ab 01.07.1991 ein Gehalt nach der Vergütungsgruppe IV a BAT-O bezahlt Ab dem 01.10.1996 wurde die Arbeitszeit der Klägerin auf 75 % bei sonst gleichbleibenden Arbeitsbedingungen reduziert. Laut Änderungsvertrag vom 09.04.1997 (Bl. 13 d. A.) wurde die Klägerin entsprechend der Vergütungsgruppe IV b BAT-O bezahlt. Mit Schreiben vom 30.01.1998 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass deren Stelle neu bewertet worden sei und ab dem 01.03.1998 die Vergütungsgruppe IV b, Fallgruppe 7 BAT-O gelte.

Mit weiterem Schreiben vom 03.02.2000 wurde die Klägerin wiederum darüber informiert, dass nach Neubewertung der Stelle ab dem 01.02.2000 die Vergütungsgruppe V c, Fallgruppe 10 BAT-O gelte und ein Änderungsvertrag ausgereicht werde. Die Klägerin wandte sich wegen dieser Ankündigung erstmals mit Schreiben vom 11.02.2000 erfolglos an die Beklagte und unterschrieb den angekündigten Änderungsvertrag nicht. Die Beklagte beantwortete das klägerische Schreiben am 08.03.2000. Die Vergütung wurde der Klägerin ab Februar 2000 lediglich entsprechend der Vergütungsgruppe V c BAT-O bezahlt.

Die Kindertagesstätte in der… in …, in der die Klägerin beschäftigt ist, wies in den Jahren 1999 bis 2001 folgende Belegungszahlen auf:

1999

Monat

Anzahl der Kinder

Januar

47

Februar

50

März

50

April

50

Mai

51

Juni

53

Juli

53

August

47

September

43

Oktober

40

November

39

Dezember

39

2000

Januar

40

Februar

42

März

41

April

44

Mai

42

Juni

46

Juli

45

August

40

September

32

Oktober

34

November

34

Dezember

34

2001

Januar

35

Februar

33

März

32

April

33

Mai

34

Juni

35

Juli

32

August

29

September

36

Oktober

36

November

38

Dezember

38.

Nach nochmaliger erfolgloser Geltendmachung mit Anwaltsschreiben vom 18.05.2000 verfolgt die Klägerin ihre Monatsvergütung in der bisherigen Höhe mit der am 30.11.2000 beim Arbeitsgericht Leipzig eingegangenen Klage weiter.

Die Klägerin hat erstinstanzlich behauptet, ihr Anspruch auf Bezahlung entsprechend der Vergütungsgruppe IV b BAT-O ergäbe sich bereits aus den arbeitsvertraglichen Vereinbarungen. Die getroffenen Abreden könne die Beklagte nicht durch eine korrigierende Rückgruppierung beseitigen, da die Klägerin nicht irrtümlich zu hoch eingruppiert worden sei. Im Übrigen erfülle die Klägerin auch die Voraussetzungen der Fallgruppe 7 zu Vergütungsgruppe IV b BAT-O nach wie vor, da die Durchschnittsbelegung der von ihr geleiteten Kindertagesstätte nicht unter 40 Kinder gesunken sei. Weil sich die Beklagte mit der zuletzt durchgeführten Rückgruppierung zu ihrem bisherigen Verhalten in Widerspruch gesetzt habe, liege auch ein Verstoß gegen § 242 BGB vor. Da Änderungen bislang stets auf vertraglicher Grundlage vorgenommen worden seien, habe die Beklagte einen Vertrauenstatbestand dahingehend geschaffen, auch künftig Änderungen nur auf vertraglichem Wege durchzuführen.

Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt,

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin über den 31.01.2000 Vergütung nach der Vergütungsgruppe IV b BAT-O neb...

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