rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Abgrenzung zwischen stiller Beteiligung und partiarischem Darlehen. Gewerbesteuermeßbetrag 1996 bis 1998 und vortragsfähiger Gewerbeverlust auf den 31.12.1996

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Für die Grenze zwischen partiarischen Rechtsverhältnissen und Gesellschaftsverträgen ist darauf abzustellen, dass bei einem Gesellschaftsverhältnis die Erzielung des Gewinns als gemeinsamer Zweck angestrebt wird, während bei einem erfolgsabhängigen Austauschvertrag jeder Beteiligte für eigene Rechnung tätig wird.

2. Kein partiarisches Darlehen, sondern eine Einlage im Rahmen eines stillen Beteiligungsverhältnisses liegt vor, wenn dem Kapitalgeber Kontrollrechte und Mitwirkungsrechte bezüglich des betriebenen Handelsgewerbes – hier: Zustimmungsvorbehalt bei Entscheidungen über die Änderung des Unternehmensgegenstandes, die vollständige oder teilweise Einstellung des Gewerbebetriebes, die Veräußerung oder Verpachtung des Unternehmens oder eines Teils des Unternehmens sowie über die Änderung der Rechtsform des Unternehmens – eingeräumt werden.

 

Normenkette

GewStG 1991 § 8 Nrn. 1, 3; HGB § 231 Abs. 2, § 233 Abs. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 19.10.2005; Aktenzeichen I R 48/04)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens fallen der Klägerin zur Last.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Abgrenzung von stiller Gesellschaft und partiarischem Darlehen.

Die Klägerin wurde durch notariellem Vertrag vom 23. November 1993 errichtet. Mit Vertrag vom 30. Januar 1995 / 20. Februar 1995 beteiligte sich die M. Gesellschaft S. mbH (M-GmbH) im Rahmen eines Investitionsvorhabens der Klägerin im Volumen von ca. 12 Mio. DM mit einem Betrag von 1.700.000 DM an der Klägerin. Dieser Vertrag trug die Überschrift „Beteiligungsvertrag” und wurde als „Vertrag über die Gründung einer stillen Gesellschaft” bezeichnet. Als Beteiligungsentgelt wurde eine feste Vergütung von 7,5% sowie ein gewinnabhängiges Entgelt von 2,0% vereinbart. Mit dem Vertrag war zugleich die Einbeziehung der „Grundsätze zur Übernahme von Beteiligungen der M-GmbH” vereinbart. Diese Grundsätze sahen unter Nummer 5 vor, dass die M-GmbH mit ihrer Einlage nur im Falle des Konkurses oder des gerichtlichen Vergleichsverfahrens am Verlust des Beteiligungsnehmers teilnimmt. Eine weitere Regelung über eine Beteiligung an Verlusten der Klägerin besteht nicht. Unter Nummer 7 und 8 der o.g. Grundsätze waren der M-GmbH Informations- und Prüfungsrechte (Nr. 7) sowie Zustimmungsvorbehalte (Nr. 8.2) eingeräumt. Wegen der näheren Einzelheiten der Vereinbarungen wird auf die Seiten 24 – 34 und 54 – 63 der Gerichtsakte Bezug genommen.

Nach einer Außenprüfung änderte der Beklagte mit Bescheiden vom 5. September 2000 die unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehenden Gewerbesteuermessbetragsbescheide für die Jahre 1996, 1997 und 1998 und den Bescheid über den vortragfähigen Gewerbeverlust zum 31. Dezember 1996 nach § 164 Abs. 2 AO, indem es u.a. den vorbeschriebenen Vorgang als Begründung eines stillen Gesellschaftsverhältnisses zwischen der M-GmbH und der Klägerin behandelte und die an die nach § 3 Nr. 24 GewStG gewerbesteuerbefreite M-GmbH gezahlten Entgelte nach § 8 Nr. 3 GewStG hinzurechnete. Hiergegen erhob die Klägerin unter dem 4. Oktober 2000 Einspruch und trug vor, dass es sich um ein partiarisches Darlehen handele, welches lediglich eine hälftige Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 GewStG rechtfertige. Dies sei deswegen gerechtfertigt, weil aus dem Vertrag weder hervorgehe, dass ein gemeinsamer Zweck verfolgt werde, noch, dass die M-GmbH am Verlust beteiligt sein solle. Mit Einspruchsentscheidungen vom 7. November 2001 wies der Beklagte die Einsprüche als unbegründet zurück. Wegen der Einzelheiten wird auf die Einspruchsentscheidungen Bezug genommen.

Mit der hiergegen am 7. Dezember 2001 erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie ist der Auffassung, dass es sich unter Berücksichtigung aller relevanten Aspekte bei dem strittigen Vertragsverhältnis um ein partiarisches Darlehen handele. Die vereinbarte Beteiligungsform stelle sich nicht als stilles Gesellschaftsverhältnis dar, da es bereits an der Begründung einer Zweckgemeinschaft fehle. Vielmehr habe sich die gewählte Finanzierungsform an den jeweiligen individuellen Unternehmenszwecken von Darlehensgeberin und Darlehensnehmerin orientiert, was sich aus einer Bearbeitungsgebühr (§ 6 des Beteiligungsvertrages), der Garantieerklärung der Gesellschaftergeschäftsführer (§ 9 des Beteiligungsvertrages), der Abtretung der Ansprüche der M-GmbH an die Sächsische Aufbaubank (S. 32 – 34 der FG-Akte), die vierteljährliche Zahlungsweise (Ziffer 3.1. der Grundsätze), der besonderen Berechnung der gewinnabhängigen Vergütung (Ziffer 3.2. der Grundsätze) und aus den Ziffern 9.3 und 10. der Grundsätze ergebe.

Die Klägerin beantragt,

die geänderten Gewerbesteuermessbescheide 1996, 1997 und 1998 jeweils vom 5. September 2000 sowie den geänderten Bescheid über den vortragsfähigen Gewerbeverlust ...

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