Entscheidungsstichwort (Thema)

Behandlung eines geleasten PKW als gewillkürtes Betriebsvermögen eines Zahnarztes mit Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG. Anwendbarkeit der 1%-Methode für einen zu weniger als 50 % betrieblich genutzten PKW

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Auch vor Bekanntwerden der geänderten BFH-Rechtsprechung, wonach nunmehr auch bei Gewinnermittlung durch Einnahmeüberschussrechnung die Bildung von gewillkürtem Betriebsvermögen zulässig ist, konnte ein Freiberufler einen nicht in seinem wirtschaftlichen Eigentum stehenden, geleasten PKW dadurch seinem gewillkürten Betriebsvermögen zuordnen, dass er seit dem Abschluss des Leasingvertrages stets alle mit diesem PKW zusammenhängenden Aufwendungen einschließlich der Leasingraten als betrieblichen Aufwand verbucht hat.

2. Auf die private Nutzung eines geleasten und wirksam dem gewillkürten Betriebsvermögen zugeordneten Personenkraftwagens war nach der vor 2006 gültigen Gesetzesfassung die 1%-Regelung (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG 1999) sowohl bei einer über als auch bei einer unter 50 % liegenden betrieblichen Nutzung des Fahrzeugs anwendbar.

3. Bei Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG muss die erstmalige Zuordnung eines Wirtschaftsguts zum gewillkürten Betriebsvermögen unmissverständlich in einer solchen Weise dokumentiert werden, dass ein sachverständiger Dritter ohne weitere Erklärungen des Steuerpflichtigen die Zugehörigkeit des erworbenen Wirtschaftsguts zum Betriebsvermögen erkennen kann. Das kann bei einem PKW durch eine unverzügliche Aufnahme in das Anlage- und Abschreibungsverzeichnis erfolgen.

 

Normenkette

EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 Sätze 2-3, § 4 Abs. 1, 3-4

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 29.04.2008; Aktenzeichen VIII R 67/06)

BFH (Urteil vom 29.04.2008; Aktenzeichen VIII R 67/06)

 

Tenor

1. Unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 18.1.2005 wird der geänderte Einkommensteuerbescheid für 2000 vom 15.9.2003 dahingehend abgeändert, dass der Steuerfestsetzung Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit lediglich i.H. von 147.129 DM zugrunde gelegt werden. Die Berechnung der festzusetzenden Steuer wird dem Beklagten übertragen.

2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Entscheidung ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 7/6 des festgesetzten Kostenbetrags abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in dieser Höhe leistet.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob bei einem Steuerpflichten, der seinen Gewinn nach § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ermittelt, die private Nutzung von Personenkraftwagen, die zu seinem gewillkürten Betriebsvermögen gehören, nach § 61 Abs. 4 Nr. 1 Satz 2 EStG zu bemessen ist.

Der Kläger ist Zahnarzt. Er wurde im Streitjahr mit seiner Ehefrau zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Bei seiner Gewinnermittlung, die den Überschuss der Einnahmen über die Ausgaben (den Gewinn) mit 136.579,78 DM auswies, berücksichtigte er Kraftfahrzeugkosten i.H. von insgesamt 36.391 DM als Betriebsausgabe. Gleichzeitig erhöhte er seine Einnahmen um einen Privatanteil (Nutzungsentnahme) von 9.271,50 DM. In seinem Anlageverzeichnis führte er einen im Jahr 2000 zugegangenen PKW Citroen (Einlagewert 12.000 DM) auf. Daneben hatte er seit 1998 noch einen PKW BMW geleast, dessen Bruttolistenpreis sich auf 139.387 DM beläuft. Die Nutzungsentnahme betraf allein den PKW BMW. Im Kalenderjahr 2000 hat der Kläger kein Fahrtenbuch geführt. Im Jahr 2003 fand beim Kläger eine Außenprüfung statt, die sich auf die Jahre 1997 bis 1999 erstreckte. Im Betriebsprüfungsbericht vom 4.3.2003 führt der Prüfer aus, die zur Dokumentation der betrieblichen Veranlassung für den PKW im Prüfungszeitraum geführten Fahrtenbücher könnten aufgrund formeller sowie materieller Unrichtigkeiten nicht anerkannt werden. Bei dem PKW BMW handle es sich nicht um einen Gegenstand des notwendigen Betriebsvermögens; nur 20 v.H. der tatsächlich angefallenen Kraftfahrzeugkosten könnten als Betriebsausgaben anerkannt werden. In einen am 9.4.2003 gefertigten Aktenvermerk nahm der Prüfer als Hinweis für die Veranlagungsstelle des Beklagten (Finanzamt – FA –) auf, der Einkommensteuerbescheid 2000 sei hinsichtlich der Kraftfahrzeugkosten und des Eigenverbrauchs analog der Prüfungsfeststellungen für die Vorjahre dahin zu korrigieren, dass nur 20 v.H. dieser Kosten, das sind 7.278,36 DM, als Betriebsausgaben zu berücksichtigen seien und der Gewinn unter Beibehaltung des bisher erklärten Eigenverbrauchs um 19.842 DM zu erhöhen sei. Das FA schloss sich der Auffassung des Betriebsprüfers an. Es setzte die Einkommensteuer 2000 mit nach § 164 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO 1977) geändertem Bescheid vom 15.9.2003 auf 13.405,05 Euro (= 26.218 DM) fest, wobei es von Einkünften des Kläger aus selbständiger Tätigkeit i.H. von 156.421 DM ausging. Der Einspruch blieb erfolglos.

Mit der Klage trägt der Kläger vor, der geleaste PKW BMW sei 1998, also im Jahr des Abschlusses des Leasingvertrages, von ihm seinem gewillkürten Betriebs...

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