Entscheidungsstichwort (Thema)

Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen bei Inanspruchnahme eines Hausnotrufsystems

 

Leitsatz (redaktionell)

Nimmt die allein und nicht in einer Einrichtung des betreuten Wohnens lebende Steuerpflichtige ein Hausnotrufsystem in Anspruch, das die Gerätebereitstellung und eine 24-Stunden-Servicezentrale, nicht aber einen Sofort-Helfer-Einsatz an ihrer Wohnadresse oder eine Pflege- und Grundversorgung umfasst, steht ihr die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen auch dann zu, wenn sich die Notrufzentrale außerhalb des Wohngebäudes der Steuerpflichtigen und damit nicht in räumlicher Nähe zu ihrer Wohnung befindet (Anschluss an BFH, Urteil v. 3.9.2015, VI R 18/14, BStBl 2016 II S. 272; Abgrenzung zu Finanzgericht Hamburg, Urteil v. 20.1.2009, 3 K 245/08 sowie Finanzgerichts Berlin-Brandenburg, Urteil v. 13.9.2017, 7 K 7128/17).

 

Normenkette

EStG § 35a Abs. 2 S. 1, Abs. 4 S. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 15.02.2023; Aktenzeichen VI R 7/21)

 

Tenor

1. Der Einkommensteuerbescheid für 2018 vom … in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom … wird dahingehend geändert, dass eine Steuerermäßigung gemäß § 35a Abs. 2 EStG in Höhe von EUR … berücksichtigt wird. Die Berechnung wird dem Beklagten übertragen.

2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 

Tatbestand

Streitig ist die Berücksichtigung eines Hausnotrufsystems im Zusammenhang mit haushaltsnahen Dienstleistungen.

Die Klägerin ist eine im Jahr 1933 geborene Rentnerin und wird vom Beklagten zur Einkommensteuer veranlagt. Im Jahr 2018 nahm sie Leistungen der … GmbH für ein Hausnotrufsystem in Anspruch und zahlte dafür EUR …. Dabei buchte sie das Paket Standard, mit Gerätebereitstellung und 24-Stunden-Servicezentrale. Nicht gebucht hat sie u.a. den Sofort-Helfer-Einsatz an ihrer Wohnadresse sowie die Pflege- und Grundversorgung.

Sie reichte eine Einkommensteuererklärung für das Jahr 2018 beim Beklagten ein. Der Beklagte setzte erklärungsgemäß durch Bescheid vom … die Einkommensteuer für 2018 auf EUR … fest. Dagegen legte die Klägerin Einspruch ein und beantragte eine Steuerermäßigung für die Aufwendungen für ein Hausnotrufsystem außerhalb des betreuten Wohnens. Der Beklagte wies mit Einspruchsentscheidung vom … den Einspruch als unbegründet zurück.

Die Klägerin ist der Auffassung, dass ein Hausnotrufsystem eine Pflege- und Betreuungsleistung sei, die innerhalb eines Haushaltes erbracht werde. Diese würden im Hilfsmittelverzeichnis des Spitzenverbandes der Gesetzlichen Krankenkassen unter der Gruppe der Pflegehilfsmittel zur selbständigen Lebensführung/Mobilität gelistet. Die permanente Rufbereitschaft sei eine haushaltsnahe Tätigkeit, da sie eine hinreichende Nähe zur Haushaltsführung der Klägerin aufweise. Diese Tätigkeit habe nicht durch andere Mitglieder der Haushaltsgemeinschaft erledigt werden können, da die Klägerin allein lebe. Der Leistungserfolg dieser externen Dienstleistung trete in der Wohnung der Klägerin ein.

Die Klägerin beantragt,

den Einkommensteuerbescheid für 2018 vom … in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom … dahingehend zu ändern, dass eine Steuerermäßigung gemäß § 35a Abs. 2 EStG in Höhe von EUR … berücksichtigt wird.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte ist der Auffassung, dass keine haushaltsnahe Dienstleistung im Haushalt der Klägerin vorliege. Es sei zwar anerkannt, dass innerhalb eines betreuten Wohnens ein Hausnotrufsystem eine unselbständige Nebenleistung der dort erbrachten Pflege- und Betreuungsleistungen darstelle. Dies sei jedoch vorliegend nicht der Fall, weil die Klägerin nicht in einer Einrichtung mit betreutem Wohnen wohne. Insbesondere fehle es hier an der räumlichen Nähe des Dienstleistungserbringers zum Haushalt der Klägerin.

Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhaltes im Übrigen wird auf die eingereichten Schriftsätze sowie auf den Inhalt der dem Gericht übersandten Verwaltungsakte sowie der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 14. Oktober 2020 verwiesen.

 

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist begründet.

I.

Für die Inanspruchnahme von haushaltsnahen Dienstleistungen ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die sonstigen Steuerermäßigungen, gemäß § 35a Abs. 2 Satz 1, 2. Alt. EStG auf Antrag um 20%, höchstens EUR 4.000, der Aufwendungen des Steuerpflichtigen. Die Steuerermäßigung kann gemäß § 35a Abs. 4 Satz 1 EStG nur in Anspruch genommen werden, wenn die Dienstleistung in einem in der Europäischen Union oder dem Europäischen Wirtschaftsraum liegenden Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht wird.

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