Wo die Probleme sind:

  • Das richtige Konto
  • Sachspenden
  • Entnahmewert
  • Höhe der Umsatzsteuer

1 So kontieren Sie richtig!

 
Praxis-Wegweiser: Das richtige Konto
Kontobezeichnung SKR03 SKR 04 Eigener Kontenplan Bilanz/GuV
Anlagenabgänge Sachanlagen (Restbuchwert bei Buchgewinn) 2315 4855   Sonstige betriebliche Erträge
Zuwendungen, Spenden 1840 2250   Zuwendungen, Spenden

So kontieren Sie richtig!

Unternehmer können Gegenstände aus ihrem Betriebsvermögen spenden, z. B. Computer, die nicht mehr verwendet werden. Um diesen Gegenstand spenden zu können, müssen diese aus dem Betriebsvermögen entnommen werden. Die Entnahme kann mit dem Teilwert oder dem Buchwert zuzüglich Umsatzsteuer vorgenommen werden. Den Buchwertabgang erfasst der Unternehmer auf dem Konto "Anlagenabgänge Sachanlagen (Restbuchwert bei Buchgewinn)" 2315/4855 (SKR 03/04).

 

Buchungssatz:

Anlagenabgänge Sachanlagen (Restbuchwert bei Buchgewinn)

an Wirtschaftsgut

2 Praxis-Beispiel für Ihre Buchhaltung: Spende eines abgeschriebenen Computers

Herr Huber spendet seinen betrieblichen Computer an eine begünstigte Einrichtung. Der Computer ist bis auf einen Erinnerungswert von 1 EUR abgeschrieben. Der gebrauchte und abgeschriebene Computer hat noch einen Wert von 100 EUR.

Da Herr Huber den Computer unmittelbar nach der Entnahme an eine begünstigte Einrichtung spendet, setzt er den Buchwert von 1 EUR als Entnahmewert an. Die Umsatzsteuer muss er allerdings vom tatsächlichen Wert mit (100 EUR × 19 %=) 19 EUR berechnen.

Buchungsvorschlag: Anlagenabgang

 
Konto SKR 03/04 Soll Kontenbezeichnung Betrag Konto SKR 03/05 Haben Kontenbezeichnung Betrag
2315/4855 Anlagenabgänge Sachanlagen (Restbuchwert bei Buchgewinn) 1 0420/0650 Büroeinrichtung 1

Buchungsvorschlag: Entnahme mit Umsatzsteuer

 
Konto SKR 03/04 Soll Kontenbezeichnung Betrag Konto SKR 03/04 Haben Kontenbezeichnung Betrag
1840/2250 Zuwendungen, Spenden 20 8935/4686 Unentgeltliche Zuwendung von Gegenständen 19 % USt 1
      1776/3806 Umsatzsteuer 19 % 19

3 Sachspenden anstelle von Geldspenden

Das Thema der Sachspenden ist insbesondere durch die Corona-Krise wieder zu einem steuerbrisanten Thema geworden. Vielfach war es in der Vergangenheit so, dass es die Unternehmen günstiger kam, wenn Sie ihre Waren vernichtet haben anstatt sie zu spenden. Denn bei der Spende schlug die Umsatzsteuer zu buche. Dies führte dazu, dass Waren (zum Beispiel Saisonkleidung, die nicht mehr verkauft werden konnte) vernichtet wurde, statt sie an hilfsbedürftige Menschen und Organisationen zu spenden.

Diese Situation nahm das Bundesfinanzministerium zum Anlass, ein neues BMF-Schreiben zu erlassen, in dem genau diese Schwachstellen in Angriff genommen wurden.[1]

3.1 Unentgeltliche Wertabgabe gem. § 3 Abs. 1 b UStG

In der Regel liegt bei der Spende von noch brauchbaren Waren durch einen Unternehmer eine unentgeltliche Wertabgabe gem. § 3 Abs. 1b UStG vor. Damit wird die Spende einer Lieferung gegen Entgelt gleichgestellt und unterliegt der Umsatzsteuer. Eine Umsatzversteuerung erfolgt jedoch nur, wenn de gespendete Gegenstand/die gespendete Ware zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug zum Zeitpunkt des Warenbezugs berechtigt hat. Durch dieses System soll der unversteuerte Letztverbrauch der Ware verhindert werden.

Die Bemessung der unentgeltlichen Wertabgabe richtet sich nach dem Einkaufspreis zzgl. etwaiger Nebenkosten oder ggf. dem Selbstkostenpreis.[1] Maßgebend ist der Zeitpunkt der Realisierung dieses Umsatzes.

Ist kein Einkaufspreis ermittelbar, ermittelt sich die Bemessungsgrundlage nach dem fiktiven Einkaufspreis (= i. d. R. die Wiederbeschaffungskosten) zum Zeitpunkt der Spende.[2]

Anstelle von Geld können auch Sachen gespendet werden (= Sachzuwendungen). Sachspenden dürfen allerdings nur dann steuerlich geltend gemacht werden, wenn eine Spendenbescheinigung ausgestellt wird, in der genaue Angaben darüber enthalten sind, welcher Gegenstand zugewendet worden ist, z. B. Alter, Zustand, historischer Kaufpreis usw.

Es können auch Gegenstände aus dem Betriebsvermögen gespendet werden. Um diesen Gegenstand spenden zu können, muss der Unternehmer ihn aus dem Betriebsvermögen entnehmen. Als Entnahmewert ist grundsätzlich der Teilwert (= tatsächlicher Wert) anzusetzen.

Aber! Statt des Teilwerts kann (wahlweise) auch der Buchwert angesetzt werden, wenn der Unternehmer das Wirtschaftsgut unmittelbar nach der Entnahme für steuerbegünstigte Zwecke spendet.[3]

 
Praxis-Beispiel

Praxis-Beispiel: Umsatzsteuerbemessungsgrundlage eines abgeschriebenen Computers

Sie spenden Ihren Computer, der bis auf einen Erinnerungswert von 1 EUR abgeschrieben ist, an eine begünstigte Einrichtung. Der gebrauchte und abgeschriebene Computer hat noch einen Wert von 100 EUR, da der Computer noch nicht wertlos ist. Da Sie den Computer unmittelbar nach der Entnahme spenden, setzen Sie den Buchwert von 1 EUR als Entnahmewert an. Die Umsatzsteuer der Sachentnahme beträgt allerdings (100 EUR × 19 %=) 19 EUR.

Die Spende ist dann mit dem Entnahmewert (zuzüglich der bei der Entnahme angefallenen Umsatzsteuer) anzusetzen.[4] D. h., dass im Beispielsfall die Spendenbescheinigung auf einen Betrag von maximal (1 EUR + 19 EUR =) 20 EUR ausgestel...

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