Leitsatz

Für die Einstufung der Rückgängigmachung eines Kaufvertrages als rückwirkendes Ereignis ist die vollständige Rückabwicklung erforderlich.

 

Sachverhalt

Der Kläger veräußerte seine Anteile an einer GmbH an einen Erwerber. Aufgrund dieser Veräußerung kam es in 2003 zunächst zur Festsetzung eines Veräußerungsgewinns nach § 17 EStG. Der Verkauf der Anteile wurde jedoch in 2010 im Rahmen eines Vergleichs rückabgewickelt, da die Bilanzen der GmbH falsch waren. Allerdings musste der Kläger nicht den gesamten Kaufpreis zurück erstatten. Aufgrund dieser Rückabwicklung stellte der Kläger in 2011 den Antrag, die Einkommensteuerfestsetzung 2003 zu ändern, da die Rückabwicklung als rückwirkendes Ereignis zu sehen sei. Diese Änderung lehnte das Finanzamt ab. Nach einem erfolglosen Einspruchsverfahren erhob der Kläger Klage. Durch die Rückabwicklung habe in 2003 keine Veräußerung stattgefunden, ein Veräußerungsgewinn sei demnach nicht entstanden.

 

Entscheidung

Die Klage wurde als unbegründet abgewiesen. Zwar sei nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO ein Steuerbescheid auch nach Eintritt der Festsetzungsverjährung zu ändern, wenn ein Ereignis eintrete, das steuerliche Wirkung für die Vergangenheit entfalte. Ob ein solches Ereignis gegeben sei, entscheide sich anhand der einschlägigen Bestimmungen des materiellen Rechts. Bei der Einkommensteuer sei ein solches Ereignis der Ausnahmefall, komme aber insbesondere dann in Betracht, wenn Steuertatbestände an ein einmaliges, punktuelles Ereignis anknüpfen, wie etwa die Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft. Auch wenn der Verkauf der Anteile bereits vollzogen sei, komme eine Rückwirkung in Betracht, allerdings müssten weitere Voraussetzungen gegeben sein. So sei es erforderlich, dass die Rückabwicklung aus einem Grund erfolgt, der bereits im Kaufvertrag angelegt sei. Auch müsse eine komplette Rückabwicklung stattfinden. Dies sei hier nicht der Fall gewesen, da der Kläger nicht den gesamten Kaufpreis habe zurückerstatten müssen. Insofern stelle die Rückabwicklung kein Ereignis mit steuerlicher Rückwirkung dar.

 

Hinweis

Die Entscheidung führt die Grundsätze vor Augen, nach denen die Rückabwicklung eines Kaufvertrages über ein Unternehmen bzw. Anteile an einer Kapitalgesellschaft als Ereignis mit steuerlicher Rückwirkung angesehen werden (vgl. hierzu auch ausführlich Frotscher, in Schwarz/Pahlke, AO/FGO, § 175 AO Rz. 34ff.). Dabei kann auch die Rückabwicklung eines Kaufvertrages im Rahmen eines Vergleiches steuerliche Rückwirkung entfalten (BFH v. 19.8.2009, I R 3/09, BStBl. II 2010, 249; einschränkend Frotscher, in Schwarz/Pahlke, AO/FGO, § 175 AO Rz. 52). Allerdings ist in einem solchen Fall der ursprüngliche Kaufvertrag komplett rückabzuwickeln. An dieser vollständigen Rückabwicklung fehlte es hier, so dass die Entscheidung zutreffend erscheint. Insofern zeigt das Urteil, wie sauber bei der Formulierung eines etwaigen gerichtlichen Vergleichs zu arbeiten ist, damit das gewünschte Ergebnis erzielt werden kann.

 

Link zur Entscheidung

FG Münster, Urteil vom 15.04.2015, 13 K 2939/12 E

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