(1) Ist rechtskräftig festgestellt, dass ein Inhalt (§ 11 Absatz 3 StGB) einen in den §§ 86, 130, 130a, 131, 184, 184a, 184b oder 184c StGB bezeichneten Charakter hat, übersenden die Zentralstellen der Länder eine beglaubigte Abschrift dieser Entscheidung der Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz zum Zwecke des § 18 Absatz 5 Jugendschutzgesetz. Die beglaubigte Abschrift soll mit Rechtskraftvermerk versehen sein.

 

(2) Rechtskräftige Entscheidungen, in denen das Gericht den gewaltdarstellenden, pornographischen oder sonstigen jugendgefährdenden Charakter eines Inhalts (§ 11 Absatz 3 StGB) verneint hat, teilen die Zentralstellen der Länder der Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz in gleicher Form mit.

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