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DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses[1],

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen[2],

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren[3],

in Erwägung nachstehender Gründe:

 

(1) Es bestehen mehrere weltweite, nationale, regionale und unternehmensspezifische Normen für elektronische Rechnungen, und sie werden derzeit in den Mitgliedstaaten verwendet. Es gibt keine vorherrschende Norm, und die meisten Normen sind nicht interoperabel.

 

(2) In Ermangelung einer gemeinsamen Norm entscheiden sich die Mitgliedstaaten - wenn sie die Verwendung elektronischer Rechnungen bei öffentlichen Aufträgen fördern oder verbindlich vorschreiben wollen - dafür, ihre eigenen technischen Lösungen auf der Grundlage separater nationaler Normen zu entwickeln. Daher nimmt die Anzahl der unterschiedlichen Normen, die in den Mitgliedstaaten nebeneinander existieren, beständig zu und dürfte auch in Zukunft weiter steigen.

 

(3) Die Vielzahl nicht interoperabler Normen führt zu übermäßiger Komplexität, Rechtsunsicherheit und zusätzlichen Betriebskosten für Wirtschaftsteilnehmer, die elektronische Rechnungen grenzübergreifend in verschiedenen Mitgliedstaaten verwenden. Wirtschaftsteilnehmer, die an grenzübergreifenden Ausschreibungen teilnehmen möchten, müssen, wenn sie auf einem neuen Markt tätig werden, häufig eine neue Norm für die elektronische Rechnungsstellung einhalten. Da die Wirtschaftsteilnehmer auf diese Weise unter Umständen davon abgebracht werden, an grenzübergreifenden Ausschreibungen teilzunehmen, stellen die voneinander abweichenden rechtlichen und technischen Anforderungen an die elektronischen Rechnungen Marktzutrittsschranken bei grenzübergreifenden Ausschreibungen und Handelshemmnisse dar. Sie schränken die Grundfreiheiten ein und haben somit direkte Auswirkungen auf das Funktionieren des Binnenmarkts.

 

(4) Diese Hemmnisse für den Handel innerhalb der Union dürften in Zukunft noch zunehmen, wenn weitere nicht interoperable nationale und unternehmensspezifische Normen entwickelt werden und die Verwendung elektronischer Rechnungen bei öffentlichen Aufträgen zunimmt oder in den Mitgliedstaaten vorgeschrieben wird.

 

(5) Die Hemmnisse für den grenzüberschreitenden Handel, die sich aus dem Nebeneinander mehrerer rechtlicher Anforderungen und technischer Normen für die elektronische Rechnungsstellung und der mangelnden Interoperabilität ergeben, sollten beseitigt oder verringert werden. Um dieses Ziel zu erreichen, sollte eine gemeinsame europäische Norm für das semantische Datenmodell der Kernelemente einer elektronischen Rechnung (im Folgenden "europäische Norm für die elektronischen Rechnungsstellung") entwickelt werden. Die Norm sollte die Kernelemente, die eine elektronische Rechnung stets enthalten muss, auflisten und abbilden und so das Versenden und Empfangen von elektronischen Rechnungen zwischen Systemen, die auf unterschiedlichen technischen Normen basieren, ermöglichen. Bestehende nationale technische Normen sollten, sofern sie nicht im Widerspruch zu dieser europäischen Norm stehen, durch diese weder ersetzt noch in ihrer Anwendung eingeschränkt werden, und sie sollten neben ihr weiter angewandt werden können.

 

(6) Durch die Gewährleistung der semantischen Interoperabilität und die Verbesserung der Rechtssicherheit wird diese Richtlinie die Nutzung der elektronischen Rechnungsstellung bei öffentlichen Aufträgen fördern und somit zu erheblichen Vorteilen für die Mitgliedstaaten, die öffentlichen Auftraggeber und Auftraggeber sowie die Wirtschaftsteilnehmer führen, was Einsparungen, Umweltauswirkungen und die Verringerung des Verwaltungsaufwands betrifft.

 

(7) Die Vorteile der elektronischen Rechnungsstellung werden maximiert, wenn die Erstellung, Versendung, Übermittlung, Entgegennahme und Verarbeitung einer Rechnung vollständig automatisiert werden kann. Aus diesem Grund sollte nur für maschinenlesbare Rechnungen, die vom Empfänger automatisch und digital verarbeitet werden können, gelten, dass sie der europäischen Norm für die elektronische Rechnungsstellung entsprechen. Eine bloße Bilddatei sollte nicht als elektronische Rechnung im Sinne dieser Richtlinie gelten.

 

(8) Mit der Interoperabilität soll gewährleistet werden, dass Informationen in den verschiedenen Systemen der Unternehmen, unabhängig von der dort verwendeten Technologie, Anwendung oder Plattform, in kohärenter Weise dargestellt und verarbeitet werden können. Eine vollständige Interoperabilität umfasst die Fähigkeit, auf drei verschiedenen Ebenen zu interoperieren: im Hinblick auf den Inhalt der Rechnung (Semantik), das verwendete Format oder die verwendete Sprache (Syntax) und die Methode der Übermittlung. Semantische Interoperabilität bedeutet...

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