1.

Ein MELDENDER PLATTFORMBETREIBER kann sich bei der Erfüllung der in diesem Abschnitt festgelegten Sorgfaltspflichten auf einen dritten Dienstleister stützen; die Pflichten verbleiben jedoch in der Verantwortung des MELDENDEN PLATTFORMBETREIBERS.

 

2.

Erfüllt ein PLATTFORMBETREIBER die Sorgfaltspflichten für einen MELDENDEN PLATTFORMBETREIBER in Bezug auf dieselbe PLATTFORM gemäß Unterabschnitt H Nummer 1, so führt dieser PLATTFORMBETREIBER die Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten gemäß den in diesem Abschnitt festgelegten Bestimmungen durch. Die Sorgfaltspflichten verbleiben jedoch in der Verantwortung des MELDENDEN PLATTFORMBETREIBERS.

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