1.

Eine Gestaltung, die zu einer Aushöhlung der Meldepflicht gemäß den Rechtsvorschriften zur Umsetzung des Unionsrechts oder gemäß gleichwertiger Abkommen über den automatischen Informationsaustausch über FINANZKONTEN, einschließlich Abkommen mit Drittländern, führen kann oder sich das Fehlen derartiger Rechtsvorschriften oder Abkommen zunutze macht. Derartige Gestaltungen umfassen zumindest Folgendes:

 

a)

die Nutzung eines Kontos, Produkts oder einer Anlage, das/die kein FINANZKONTO ist oder vorgeblich kein FINANZKONTO ist, jedoch Merkmale aufweist, die im Wesentlichen denen eines FINANZKONTOS entsprechen;

 

b)

die Übertragung eines FINANZKONTOS oder von Vermögenswerten in ein Hoheitsgebiet oder die Einbeziehung von Hoheitsgebieten, die nicht an den automatischen Informationsaustausch über FINANZKONTEN mit dem Staat, in dem der relevante Steuerpflichtige ansässig ist, gebunden sind;

 

c)

die Neueinstufung von Einkünften und Vermögen als Produkte oder Zahlungen, die nicht dem automatischen Informationsaustausch über FINANZKONTEN unterliegen;

 

d)

die Übertragung oder Umwandlung eines FINANZINSTITUTS oder eines FINANZKONTOS oder der darin enthaltenen Vermögenswerte in ein FINANZINSTITUT oder ein FINANZKONTO oder in Vermögenswerte, die nicht der Meldepflicht im Rahmen des automatischen Informationsaustausch über FINANZKONTEN unterliegen;

 

e)

die Einbeziehung von Rechtspersonen, Gestaltungen oder Strukturen, die die Meldung eines/einer oder mehrerer KONTOINHABER(S) oder BEHERRSCHENDE(N) PERSON(EN) im Rahmen des automatischen Informationsaustauschs über FINANZKONTEN ausschließen oder vorgeben auszuschließen;

 

f)

Gestaltungen, die die Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten aushöhlen oder Schwächen in diesen Verfahren ausnutzen, die FINANZINSTITUTE zur Erfüllung ihrer Meldepflichten bezüglich Informationen über FINANZKONTEN anwenden, einschließlich der Einbeziehung von Hoheitsgebieten mit ungeeigneten oder schwachen Regelungen für die Durchsetzung von Vorschriften gegen Geldwäsche oder mit schwachen Transparenzanforderungen für juristische Personen oder Rechtsvereinbarungen.

 

2.

Eine Gestaltung mit einer intransparenten Kette an rechtlichen oder wirtschaftlichen Eigentümern durch die Einbeziehung von Personen, Rechtsvereinbarungen oder Strukturen,

 

a)

die keine wesentliche wirtschaftliche Tätigkeit ausüben, die mit angemessener Ausstattung sowie angemessenen personellen Ressourcen, Vermögenswerten und Räumlichkeiten einhergeht, und

 

b)

die in anderen Hoheitsgebieten eingetragen, ansässig oder niedergelassen sind bzw. verwaltet oder kontrolliert werden als dem Hoheitsgebiet, in dem ein oder mehrere der wirtschaftlichen Eigentümer der von diesen Personen, Rechtsvereinbarungen oder Strukturen gehaltenen Vermögenswerte ansässig ist/sind, und

 

c)

sofern die wirtschaftlichen Eigentümer dieser Personen, Rechtsvereinbarungen oder Strukturen gemäß Richtlinie (EU) 2015/849 nicht identifizierbar gemacht werden.

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