[Vorspann]

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 47 Absatz 2 Sätze 1 und 3 und Artikel 95,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Anhörung des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses,

nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank[1],

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags[2],

in Erwägung nachstehender Gründe:

 

(1) Für die Errichtung des Binnenmarkts ist die Abschaffung aller Binnengrenzen in der Gemeinschaft mit dem Ziel, den freien Verkehr von Waren, Personen, Dienstleistungen und Kapital zu ermöglichen, unerlässlich. Ein einwandfrei funktionierender Binnenmarkt für Zahlungsdienste ist vor diesem Hintergrund von zentraler Bedeutung. Zurzeit werden die Funktionsabläufe dieses Markts jedoch durch die fehlende Harmonisierung in diesem Bereich behindert.

 

(2) Derzeit sind die Zahlungsverkehrsmärkte der Mitgliedstaaten aufgrund ihrer nationalen Ausrichtung unterschiedlich organisiert und der rechtliche Rahmen für Zahlungsdienste besteht aus 27 verschiedenen nationalen Rechtssystemen.

 

(3) In diesem Bereich wurden bisher mehrere Rechtsakte erlassen, nämlich die Richtlinie 97/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 über grenzüberschreitende Überweisungen[3] und die Verordnung (EG) Nr. 2560/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Dezember 2001 über grenzüberschreitende Zahlungen in Euro[4], die jedoch ebenso wenig hinreichende Abhilfe geschaffen haben wie die Empfehlung 87/598/EWG der Kommission vom 8. Dezember 1987 für einen Verhaltenskodex im Bereich des elektronischen Zahlungsverkehrs (Beziehungen zwischen Finanzinstituten, Händlern/Dienstleistungserbringern und Verbrauchern)[5], die Empfehlung 88/590/EWG der Kommission vom 17. November 1988 zu Zahlungssystemen, insbesondere zu den Beziehungen zwischen Karteninhabern und Kartenausstellern[6], oder die Empfehlung 97/489/EG der Kommission vom 30. Juli 1997 zu den Geschäften, die mit elektronischen Zahlungsinstrumenten getätigt werden (besonders zu den Beziehungen zwischen Emittenten und Inhabern solcher Instrumente)[7]. Diese Maßnahmen sind weiterhin unzureichend. Zudem führt das Nebeneinander von nationalen Bestimmungen und unvollständigen gemeinschaftlichen Rahmenbestimmungen zu Verwirrung und mangelnder Rechtssicherheit.

 

(4) Auf Gemeinschaftsebene sollte deshalb unbedingt ein moderner und kohärenter rechtlicher Rahmen für Zahlungsdienste - unabhängig davon, ob diese Dienste mit dem aufgrund der Initiative des Finanzsektors zur Einführung eines einheitlichen Euro-Zahlungsverkehrsraums entwickelten System vereinbar sind oder nicht - geschaffen werden, der neutral ist und gleiche Wettbewerbsbedingungen für alle Zahlungssysteme gewährleistet, damit der Verbraucher auch weiterhin freie Wahl hat, was im Vergleich zu den derzeitigen nationalen Systemen einen erheblichen Fortschritt in Bezug auf die Verbraucherkosten, die Sicherheit und die Effizienz bedeuten dürfte.

 

(5) Dieser Rechtsrahmen sollte gewährleisten, dass die Mitgliedstaaten ihre aufsichtsrechtlichen Anforderungen aufeinander abstimmen, dass neue Zahlungsdienstleister Zugang zum Markt erhalten und dass Informationspflichten für Zahlungsdienstleister sowie die Rechte und Pflichten von Zahlungsdienstnutzern und Zahlungsdienstleistern festgelegt werden. Zu diesem Zweck sollten die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 2560/2001, die im Bereich der Entgelte einen Binnenmarkt für Euro-Zahlungen geschaffen hat, beibehalten werden. Die Bestimmungen der Richtlinie 97/5/EG und die in den Empfehlungen 87/598/EWG, 88/590/EWG und 97/489/EG formulierten Empfehlungen sollten in einen einzigen verbindlichen Rechtsakt überführt werden.

 

(6) Bestimmte Bereiche sollten jedoch aus diesem rechtlichen Rahmen ausgeklammert bleiben. So sollte seine Anwendung auf Zahlungsdienstleister beschränkt werden, deren Haupttätigkeit darin besteht, für Zahlungsdienstnutzer Zahlungsdienste zu erbringen. Ebenso wenig sollte er für Dienste gelten, bei denen ausschließlich Banknoten und Münzen vom Zahler an den Zahlungsempfänger transferiert oder transportiert werden oder der Transfer mit Hilfe eines Schecks in Papierform, eines Wechsels in Papierform, eines Schuldscheins oder anderen Instruments, eines Gutscheins in Papierform oder einer Karte, die auf einen Dienstleister oder eine andere Partei gezogen sind, erfolgt und die Bereitstellung eines Geldbetrags an einen Zahlungsempfänger vorsieht. Zudem sollte im Falle der Möglichkeiten, die von Betreibern von Telekommunikationsnetzen, Systemen oder Netzen der Informationstechnologie angeboten werden, um neben dem Erwerb von herkömmlichen Sprachtelefondiensten und ihrer Übertragung an elektronische Geräte auch den Kauf von digitalen Waren oder Dienstleistungen, z. B. von Klingeltönen, Musik oder digitalen Zeitungen, zu erleichtern, eine Differenzierung vorgenommen werden. Der Inhalt dieser Waren oder Dienstleist...

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