(1) Die Bezugnahme in Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe g der Richtlinie 85/611/EWG auf Finanzindizes ist als Bezugnahme auf Indizes zu verstehen, die folgende Kriterien erfüllen:

 

a)

Sie sind insofern hinreichend diversifiziert, als folgende Kriterien erfüllt sind:

i)

Der Index ist so zusammengesetzt, dass seine Gesamtentwicklung durch Preisbewegungen oder Handelstätigkeiten bei einer einzelnen Komponente nicht über Gebühr beeinflusst wird;

ii)

setzt sich der Index aus den in Artikel 19 Absatz 1 der Richtlinie 85/611/EWG bezeichneten Vermögenswerten zusammen, so ist seine Zusammensetzung mindestens gemäß Artikel 22a der genannten Richtlinie diversifiziert;

iii)

setzt sich der Index aus anderen als den in Artikel 19 Absatz 1 der Richtlinie 85/611/EWG bezeichneten Vermögenswerten zusammen, so ist seine Zusammensetzung in einer Weise diversifiziert, die der in Artikel 22a der genannten Richtlinie vorgeschriebenen Diversifizierung gleichwertig ist;

 

b)

sie stellen insofern eine adäquate Bezugsgrundlage für den Markt dar, auf den sie sich beziehen, als folgende Kriterien erfüllt sind:

i)

Der Index misst die Entwicklung einer repräsentativen Gruppe von Basiswerten in aussagekräftiger und adäquater Weise;

ii)

der Index wird regelmäßig überprüft bzw. seine Zusammensetzung angepasst, damit er die Märkte, auf die er sich bezieht, stets nach öffentlich zugänglichen Kriterien widerspiegelt;

iii)

die Basiswerte sind hinreichend liquide, so dass die Nutzer erforderlichenfalls den Index nachbilden können;

 

c)

sie werden insofern in angemessener Weise veröffentlicht, als folgende Kriterien erfüllt sind:

i)

Ihre Veröffentlichung beruht auf soliden Verfahren für die Erhebung von Preisen und für die Kalkulation und anschließende Veröffentlichung des Indexwerts, einschließlich Preisermittlungsverfahren für die einzelnen Komponenten, falls kein Marktpreis verfügbar ist;

ii)

wesentliche Informationen über Aspekte wie die Methodik zur Indexberechnung und Anpassung der Indexzusammensetzung, Indexveränderungen oder operationelle Schwierigkeiten bei der Bereitstellung zeitnaher oder genauer Informationen werden umfassend und unverzüglich zur Verfügung gestellt.

 

(2) Erfüllt die Zusammensetzung der von Derivaten zur wertpapiermäßigen Unterlegung genutzten Vermögenswerte gemäß Artikel 19 Absatz 1 der Richtlinie 85/611/EWG, nicht die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Kriterien, so gelten diese Derivate, sofern sie die Kriterien nach Artikel 8 Absatz 1 erfüllen, als Derivate auf eine Kombination aus den in Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a Ziffern i, ii und iii genannten Vermögenswerten.

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