Kurzbeschreibung

Die Revision muss innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen FG-Urteils beim BFH eingelegt werden.

Vorbemerkung

Die Revision ist innerhalb eines Monats nach der Zustellung des vollständigen Urteils des FG beim BFH einzulegen und innerhalb von zwei Monaten zu begründen. Wurde die Revision vom BFH zugelassen, läuft für den Beschwerdeführer nur die einmonatige Begründungsfrist ab Zustellung des Zulassungsbeschlusses. Es läuft dann keine Einlegungsfrist, da das Nichtzulassungsbeschwerde-Verfahren automatisch als Revision fortgeführt wird.

Die Revisionsbegründung muss insbesondere die Revisionsgründe angeben. Dazu genügt die Anführung einzelner Gesetzesvorschriften keinesfalls. Es müssen zusätzlich die Gründe tatsächlicher oder rechtlicher Art angegeben werden, die nach der Auffassung des Revisionsklägers die erstinstanzliche Entscheidung als unrichtig erscheinen lassen.

§ 120 FGO fordert ausdrücklich:

  • Abs. 3 Nr. 2a: Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt. Die Regelung betrifft sowohl die Rüge der Verletzung materiellen Rechts als auch die Rüge von Verfahrensmängeln. Der Revisionskläger hat die Gründe anzugeben, die aus seiner Sicht den Rechtsfehler ergeben.
  • Abs. 3 Nr. 2b: Bei der Rüge von Verfahrensfehlern müssen zusätzlich die Tatsachen angegeben werden, die den Verfahrensmangel ergeben.

Die Bezugnahme auf Schriftsätze im Finanzgerichtsprozess, in Parallelverfahren oder Musterprozessen und auf Gutachten genügt grundsätzlich nicht. Erforderlich ist eine eingehende Auseinandersetzung mit den Gründen des FG-Urteils. Eine detaillierte Erörterung ist nur dann entbehrlich, wenn das Problem klar umrissen ist.

Einzelheiten s. im Themenlexikon unter Klage

Musterschreiben: Revisionseinlegung

Steuerberater Max Steuer A-Stadt, den ...

Kanzleistraße 7

A-Stadt

 

An den

Bundesfinanzhof[1]

Ismaninger Straße 109

81675 München

 

In dem Finanzrechtsstreit

ABC-GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer

- Klägerin und Revisionsklägerin -

Prozessbevollmächtigter: Steuerberater Max Steuer, Kanzleistraße 7, A-Stadt

gegen

Finanzamt A-Stadt

- Beklagter und Revisionsbeklagter -

wegen Körperschaftsteuer 20..

lege ich im Namen und im Auftrag[2] der Klägerin und Revisionsklägerin

Revision

gegen das Urteil des Finanzgerichts XY vom ..., Aktenzeichen ..., ein[3]

Die Revision ist zulässig, weil sie vom FG in dem angefochtenen Urteil bzw. Gerichtsbescheid

oder

vom BFH auf Nichtzulassungsbeschwerde

zugelassen worden ist.

Ich beantrage, die Frist zur Begründung der Revision[4] bis zum ... zu verlängern, da die Revisionsbegründung weitere Auskünfte vom Geschäftsführer der Klägerin erfordert, der sich noch bis Anfang Juli auf einer Auslandsreise befindet[5]

..............................................

Steuerberater Max Steuer

(eigenhändige Unterschrift)[6]

Anlagen

Abschrift[7]

Kopie des FG-Urteils[8]

[1] Wie die Nichtzulassungsbeschwerde ist auch die Revision nunmehr beim BFH - nicht wie bisher beim FG - einzulegen, § 120 Abs. 1 FGO.
[2] Berufsangehörige i. S. v. § 3 Nr. 1 - 3 StBerG(Steuerberater, Rechtsanwälte, Berufsgesellschaften usw.) sind zur Vorlage einer Prozessvollmacht nur dann verpflichtet, wenn das FA den Vollmachtsmangel ausdrücklich rügt (§ 62 Abs. 6 FGO). Die Vollmacht kann ggf. nachgereicht werden.
[3] Die Revision muss das angefochtene Urteil möglichst genau bezeichnen, § 120 Abs. 1 Satz. 3 FGO.
[4] Der Antrag auf Verlängerung der Frist zur Revisionsbegründung muss innerhalb der Revisionsbegründungsfrist beim BFH vorliegen. Mit Ablehnung muss - obwohl der BFH bei Fristverlängerungen im Allgemeinen großzügig ist - gerechnet werden.
[5] Der Revisionsantrag wird zweckmäßigerweise erst in der nachfolgenden Revisionsbegründungsschrift ((§ 120 Abs. 2 FGO) nach gründlicher Durcharbeitung der Sache gestellt.
[6] Die Schriftform erfordert eigenhändige handschriftliche Unterschrift (Ausnahmen: Telegramm, Telefax, Computerfax, elektronische Signatur, § 52a FGO); Paraphe oder Faksimile reichen nicht! Zur Möglichkeit der elektronischen Übermittlung von Schriftsätzen an den BFH s. im Internet unter www.bundesfinanzhof.de die Rubrik "Elektronischer Rechtsverkehr" oder www.egvp.de.
[7] Eine Abschrift für das FA soll beigefügt werden, § 77 Abs. 1 S. 3 FGO.
[8] Eine Kopie soll beigefügt werden, sofern dies nicht bereits im Nichtzulassungsbeschwerde-Verfahren geschehen ist.

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