Zusammenfassung

 
Überblick

Erbringt ein im Ausland ansässiger Unternehmer steuerpflichtige Werklieferungen oder sonstige Leistungen, geht die Umsatzsteuerschuld auf den Leistungsempfänger über (sog. Reverse-Charge-Verfahren), soweit der Leistungsempfänger Unternehmer oder eine juristische Person ist; dies gilt auch für den nichtunternehmerischen bzw. hoheitlichen Bereich.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Die Rechtsgrundlagen zum Reverse-Charge-Verfahren bei im Ausland ansässigen Leistenden finden sich in § 13 b Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 UStG, die Verwaltungsanweisungen in Abschn. 13b.1 Abs. 2 Nr. 1–3 UStAE sowie Abschn. 13b.10 und 13b.11 UStAE.

1 Abgrenzung

Erbringt ein im Ausland ansässiger Unternehmer steuerpflichtige Werklieferungen oder sonstige Leistungen, geht die Umsatzsteuerschuld auf den Leistungsempfänger über, soweit er Unternehmer oder eine juristische Person ist. Dieser Anwendungsfall des Reverse-Charge-Verfahrens nach § 13 b Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 UStG geht dem für bestimmte Bauleistungen nach § 13 b Abs. 2 Nr. 4 UStG[1] vor.

Es gelten folgende Besonderheiten:

  • Das Reverse-Charge-Verfahren greift auch beim Leistungsbezug für den nichtunternehmerischen bzw. hoheitlichen oder idellen Bereich (insoweit besteht allerdings kein Recht zum Vorsteuerabzug).
  • Ein unternehmerisch tätiger Ehegatte wird auch dann (alleiniger) Steuerschuldner nach § 13b UStG für die Werklieferung eines ausländischen Unternehmers, wenn er die Leistung zusammen mit seiner nichtunternehmerisch tätigen Ehefrau empfangen hat. Die mögliche Mitberechtigung der Ehefrau ist unbeachtlich.[2]
  • Der Leistende darf in seiner Rechnung keine Umsatzsteuer als Betrag gesondert ausweisen. Tut er dies trotzdem, schuldet er die Umsatzsteuer nach § 14c Abs. 1 UStG. Hieraus erhält der Leistungsempfänger jedoch keinen Vorsteuerabzug, sodass die ihm vom Leistenden berechnete Umsatzsteuer zum Kostenfaktor wird.

    Führt jedoch der Leistende später eine Rechnungsberichtigung durch, enfällt die Umsatzsteuer nach § 14c UStG zu dem Zeitpunkt, in dem der Leistende dem Leistungsempfänger die Umsatzsteuer zurückgezahlt hat. Hierfür ist aber nicht erforderlich, dass der Leistungsempfänger den Vorsteuerabzug wieder an das Finanzamt zurückgezahlt hat;

  • Der im Ausland ansässige Leistende wird in seiner Rechnung den Leistungsempfänger i. d. R. auf dessen Steuerschuldnerschaft hinweisen, z. B. durch die englische Bezeichnung "Reverse charge".[3]Ist der Hinweis nicht erfolgt oder lautet er anders, greift beim Leistungsempfänger trotzdem das Reverse-Charge-Verfahren. Im Übrigen gelten für die Rechnungsstellung durch den Leistenden die Vorschriften des Mitgliedstaates, in dem der leistende Unternehmer seinen Sitz, seine Geschäftsleitung oder eine Betriebsstätte, von der aus der Umsatz ausgeführt wird, hat.[4]

2 Sonstige Leistungen eines im Ausland ansässigen Unternehmers

Unter das Reverse-Charge-Verfahren nach § 13b Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 UStG fallende sonstige Leistungen erbringen u. a. Architekten, Steuerberater, Rechtsanwälte, Künstler und andere freie Berufe. Dazu zählen auch die Leistungen der Aufsichtsräte, der Berufssportler, Filmverleiher, Lizenzgeber, Handelsvertreter und innergemeinschaftlichen Güterbeförderer. Zu den sonstigen Leistungen gehören auch Werkleistungen wie Reparaturarbeiten an Kraftfahrzeugen sowie Lohnveredelungsarbeiten und alle Bauleistungen.

Das Reverse-Charge-Verfahren kann auch greifen, wenn ein im Ausland ansässiger Vermieter einem in Deutschland ansässigen Unternehmer ein Wohnmobil (sog. Beförderungsmittel) für dessen Urlaub im Ausland vermietet. Der Besteuerungsort liegt dann am Wohnsitz des Mieters in Deutschland.[1] Wie schon oben erwähnt, ist hier der unternehmerische Leistungsempfänger Steuerschuldner nach § 13b UStG, auch wenn er die Leistung für seinen nichtunternehmerischen Bereich bezogen hat; insoweit erhält er keinen Vorsteuerabzug.

Obwohl die Folgen beim Leistungsempfänger hinsichtlich des Reverse-Charge-Verfahrens die gleichen sind, ist wegen der unterschiedlichen Erfassung in der Umsatzsteuer-Voranmeldung beim Leistungsempfänger zu unterscheiden, ob die sonstige Leistung von einem im übrigen Gemeinschaftsgebiet oder im sonstigen Ausland ansässigen Unternehmer erbracht wurde.

Bei bestimmten sonstigen Leistungen eines im Ausland ansässigen Unternehmers greift ausnahmsweise das Reverse-Charge-Verfahren nicht.[2]

2.1 Sonstige Leistungen eines im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmers nach § 3a Abs. 2 UStG

Für nach § 3a Abs. 2 UStG im Inland steuerpflichtige sonstige Leistungen eines im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmers[1] gilt das Reverse-Charge-Verfahren beim Leistungsempfänger, wenn dieser ein Unternehmer ist oder eine nicht unternehmerisch tätige juristische Person, der eine USt-IdNr. erteilt worden ist (z. B. eine Gemeinde).

Insoweit entsteht die Umsatzsteuer beim Leistungsempfänger mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Leistungen ausgeführt worden sind.

Der im Ausland ansä...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Steuer Office Gold. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge