Leitsatz

Das FG Nürnberg entschied, dass ein Rettungsassistent in seiner Rettungswache eine erste Tätigkeitsstätte innehat, sodass er keine Verpflegungsmehraufwendungen für seine Arbeitstage abziehen kann. Die arbeitgeberseitige (dauerhafte) Zuordnung zur Tätigkeitsstätte ergab sich für das Gericht insbesondere aus den konkreten Arbeitsabläufen in der Rettungswache (dortige Vor- und Nachbereitung der Arbeit).

 

Sachverhalt

Der klagende Rettungsassistent hatte seinen Schichtdienst im Streitjahr 2015 stets in seiner Rettungswache angetreten; seine Spätschicht begann um 14.00 Uhr und endete um 22.00 Uhr (8 Stunden). Vor Dienstbeginn hatte der Assistent seine Wache aufgesucht, sich dort umgezogen, sein Einsatzfahrzeug übernommen (und geprüft) und von dort dann seinen ersten Einsatzort angefahren. Nach dem Ersteinsatz verblieb er in dem jeweiligen Stadtteil und brachte das Einsatzfahrzeug zum Schichtende schließlich wieder zur Wache zurück.

In seiner Einkommensteuererklärung 2015 rechnete er für jeden Arbeitstag die Verpflegungspauschale von 12 EUR ab, die für über achtstündige Abwesenheiten von Wohnung und erster Tätigkeitstätte gilt (§ 9 Abs. 4a Satz 3 Nr. 3 EStG). Die Acht-Stunden-Grenze war nach seiner Berechnung arbeitstäglich überschritten, weil er die Zeiten seiner täglichen (jeweils einstündigen) Pendelfahrten zur Arbeit einrechnete. Lediglich an 22 Tagen hatte er allein aufgrund seiner Einsatzzeiten die Acht-Stunden-Grenze überschritten. Das Finanzamt erkannte nur Verpflegungsmehraufwendungen für 22 Tage an.

 

Entscheidung

Das FG urteilte, dass der Rettungsassistent über die 22 Tage hinaus keine weitergehenden Verpflegungsmehraufwendungen abziehen kann. Die arbeitstäglichen An- und Abfahrten zur bzw. von der Rettungswache sowie die dort verbrachte Zeit zählten nach Auffassung des Gerichts nicht zur Abwesenheitszeit, weil die Wache die erste Tätigkeitsstätte des Rettungsassistenten war. Sein Arbeitgeber hatte ihn dauerhaft der Wache zugeordnet, da in den arbeitsvertraglichen Regelungen von der "Dienststelle" die Rede war und der Rettungsassistent sich (aufgrund mündlicher Weisung) arbeitstäglich für Vor- und Nachbereitungsarbeiten in seiner Wache einfinden musste. Unerheblich war für das Gericht, dass der Rettungsassistent auf der Wache nur untergeordnete Tätigkeiten erledigt hatte.

 

Hinweis

Erst mit dem Verlassen der Rettungswache für Einsatzfahrten begann für den Rettungssanitäter also die Abwesenheitszeit, die für den Ansatz von Verpflegungsmehraufwendungen maßgeblich ist. Da die Einsätze für sich gesehen die Acht-Stunden-Grenze nicht überschritten hatten, war für sie kein Ansatz von Verpflegungsmehraufwendungen eröffnet.

Das letzte Wort liegt nun beim BFH, Rev. eingelegt, Az beim BFH VI R 11/19.

 

Link zur Entscheidung

FG Nürnberg, Urteil vom 03.05.2018, 6 K 1218/17

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