Leitsatz

Kfz-Kosten eines Körperbehinderten, der sich außerhalb der Wohnung nur mittels eines Kfz bewegen kann, stellen außergewöhnliche Belastungen dar. Das gilt allerdings nicht für den vorzeitigen Verschleiß eines Fahrzeug(teil)s.

 

Sachverhalt

Die Tochter N der Klägerin ist laut Ausweis des Versorgungsamtes B zu 100 % schwerbehindert (Merkzeichen G, aG, Bl und H). Für das Jahr 2002 machten die Kläger u. a. Kosten für den Austausch eines Getriebes i. H. v. rd. 5.100 EUR als außergewöhnliche Belastung geltend. Sie führten an, dass sich nach dem Überfahren einer auf der Straße liegenden Latte ein immer lauter werdendes Geräusch eingestellt habe, das schließlich mit einem Knall und der Zerstörung des Getriebes geendet habe. Das Finanzamt berücksichtigte diese Reparaturkosten nicht.

 

Entscheidung

Das FG hat dem Finanzamt Recht gegeben und entschieden, dass die Berücksichtigung von Kfz-Kosten eines Schwerbehinderten nur im Rahmen des Angemessenen, d. h. mit 0,30 EUR je gefahrenem Kilometer, in Betracht kommt. Dieser Betrag gelte die normalen vorhersehbaren Kosten, insbesondere die laufenden Kfz-Unterhaltskosten, ab. Unregelmäßige bzw. außergewöhnliche Kosten, z. B. Unfallkosten seien zwar nicht durch den Kilometerpauschbetrag abgegolten, jedoch seien die Reparaturkosten eines Getriebes nichts Außergewöhnliches.

Freilich könne das Überfahren einer Latte auf der Autobahn regelmäßig als Unfall beurteilt werden, jedoch sei der Getriebeschaden vorliegend nicht unvermeidbar gewesen. Trotz des immer schlimmer werdenden Geräusches sei die Fahrt fortgesetzt worden. Die Zerstörung des Getriebes hätte z. B. durch die Herbeirufung eines Pannendienstes verhindert werden können.

 

Hinweis

Die Reparaturkosten des Getriebes wären auch dann nicht abzugsfähig, wenn man dessen außerordentlichen (vorzeitigen) Verschleiß seiner Art nach als außergewöhnlich i. S. v. § 33 EStG ansieht. Denn der im Zusammenhang mit der Beseitigung eines Vermögensschadens angefallene Aufwand stellt u. a. nur dann eine außergewöhnliche Belastung dar, wenn ein für den Steuerpflichtigen existenziell wichtiger Bereich berührt ist. Der Unterhalt eines Kfz ist aber, selbst wenn der Steuerpflichtige aufgrund seiner Behinderung hierauf angewiesen ist, kein existenziell notwendiger Bereich, da dies nicht die Grundlebensbedürfnisse wie z. B. Essen, Trinken und Wohnen befriedigt. Eine andere Beurteilung würde dazu führen, dass stets sämtliche Kfz-Reparaturkosten eines Gehbehinderten als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen wären, so dass die höchstrichterliche Rechtsprechung zur Angemessenheit von Fahrtkosten und deren Begrenzung auf den Kilometerpauschbetrag ins Leere liefe.

 

Link zur Entscheidung

FG Köln, Urteil vom 28.04.2009, 8 K 4748/06

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