(1) 1Der Veranstalter einer Sportwette ist neben der Verpflichtung aus § 16 Absatz 3 verpflichtet,[1] [Bis 16.12.2020: Der Veranstalter einer Sportwette (§ 17 Absatz 2) ist verpflichtet,] zur Feststellung der Steuer und der Grundlagen ihrer Berechnung Aufzeichnungen zu führen. 2Soweit ein steuerlicher Beauftragter gemäß § 19 Absatz 3 benannt ist, hat der Veranstalter diesem die Aufzeichnungen nach Satz 1 monatlich zu übermitteln.
(2) Aus den Aufzeichnungen müssen insbesondere zu ersehen sein:
1. |
Name und Anschrift des Spielers; |
2. |
Beschreibung der Sportwette, der Art der Sportwette, des Sportereignisses, auf das sich die Sportwette bezieht; |
3. |
vereinbarter Einsatz für die jeweilige Sportwette; |
4. |
Zahlungen des Spielers, auch wenn keine Sportwette zustande gekommen ist; |
5. |
die jeweilige Bemessungsgrundlage für die Steuer; |
6. |
Zeitpunkt der Vereinnahmung des Spieleinsatzes und der Gewinnauszahlung; |
7. |
Höhe der Steuer. |
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