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§ 15 Erstattung der Auslagen bei Dienstreisen bis zu acht Stunden Dauer und bei Dienstgängen
Bei Dienstreisen bis zu acht Stunden Dauer und bei Dienstgängen stehen den Dienstreisenden Fahrkostenerstattung (§ 5), Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigung (§ 6) und Nebenkostenerstattung (§ 14) zu.
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