Kurzbeschreibung
Diese Tabelle enthält eine Gesamtübersicht der steuerlich abzugsfähigen Reisekosten.
Abziehbare Reisekosten seit 2024
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Fahrtkosten | Verpflegungsmehraufwendungen pauschal[1] | Übernachtungskosten[2] | |||
nachgewiesen | pauschal | ||||
Vorübergehende Auswärtstätigkeit im Inland[3] | tatsächliche Aufwendungen, die bei Benutzung eines eigenen Pkw auf 0,30 EUR je km geschätzt werden. Zusätzlich werden Unfallkosten, u. U. anteilige Aufwendungen für einen Austauschmotor, berücksichtigt | eintägige Auswärtstätigkeiten | in der nachgewiesenen Höhe; nach 48 Monaten Begrenzung auf 1.000 EUR mtl.[4] |
- | |
mehr als 8 Stunden | 14 EUR | ||||
bis 8 Stunden | - | ||||
mehrtätige Auswärtstätigkeiten | |||||
ab 24 Stunden | 28 EUR | ||||
An- und Abreisetag[5] | 14 EUR | ||||
Vorübergehende Auswärtstätigkeit im Ausland | siehe vorübergehende Auswärtstätigkeit im Inland | Pauschbeträge werden jeweils vom Bundesminister der Finanzen (BMF) bekannt gegeben[6] | in der nachgewiesenen Höhe | - | |
Tätigkeit an wechselnden Einsatzstellen | tatsächliche Aufwendungen, die mit eigenem Pkw unabhängig von der Entfernung Wohnung – Einsatzstelle mit 0,30 EUR je km geschätzt werden können, ebenso bei Fahrten zu einer Abholstelle | bei einer Abwesenheit von | in der nachgewiesenen Höhe | - | |
24 Stunden | 28 EUR | ||||
mehr als 8 Stunden | 14 EUR | ||||
An- und Abreisetag[7] | 14 EUR | ||||
bis 8 Stunden | - | ||||
Tätigkeit auf Fahrzeugen[8] | zum Betrieb, Bus- oder Straßenbahndepot: in Höhe der Entfernungspauschale[9] Ausnahme: Fahrten zur Fahrzeugübernahme, falls diese an wechselnden Orten auf freier Strecke erfolgt, wie bei vorübergehenden Auswärtstätigkeiten |
siehe Tätigkeit an wechselnden Einsatzstellen | in der nachgewiesenen Höhe | 9 EUR |
s. Auslandsreisepauschalen.
Abziehbare Reisekosten von 2020 bis 2023
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Fahrtkosten | Verpflegungsmehraufwendungen pauschal[1] | Übernachtungskosten[2] | |||
nachgewiesen | pauschal | ||||
Vorübergehende Auswärtstätigkeit im Inland[3] | tatsächliche Aufwendungen, die bei Benutzung eines eigenen Pkw auf 0,30 EUR je km geschätzt werden. Zusätzlich werden Unfallkosten, u. U. anteilige Aufwendungen für einen Austauschmotor, berücksichtigt | eintägige Auswärtstätigkeiten | in der nachgewiesenen Höhe; nach 48 Monaten Begrenzung auf 1.000 EUR mtl.[4] |
- | |
mehr als 8 Stunden | 14 EUR | ||||
bis 8 Stunden | - | ||||
mehrtätige Auswärtstätigkeiten | |||||
ab 24 Stunden | 28 EUR | ||||
An- und Abreisetag[5] | 14 EUR | ||||
Vorübergehende Auswärtstätigkeit im Ausland | siehe vorübergehende Auswärtstätigkeit im Inland | Pauschbeträge werden jeweils vom Bundesminister der Finanzen (BMF) bekannt gegeben[6] | in der nachgewiesenen Höhe | - | |
Tätigkeit an wechselnden Einsatzstellen | tatsächliche Aufwendungen, die mit eigenem Pkw unabhängig von der Entfernung Wohnung – Einsatzstelle mit 0,30 EUR je km geschätzt werden können, ebenso bei Fahrten zu einer Abholstelle | bei einer Abwesenheit von | in der nachgewiesenen Höhe | - | |
24 Stunden | 28 EUR | ||||
mehr als 8 Stunden | 14 EUR | ||||
An- und Abreisetag[7] | 14 EUR | ||||
bis 8 Stunden | - | ||||
Tätigkeit auf Fahrzeugen[8] | zum Betrieb, Bus- oder Straßenbahndepot: in Höhe der Entfernungspauschale[9] Ausnahme: Fahrten zur Fahrzeugübernahme, falls diese an wechselnden Orten auf freier Strecke erfolgt, wie bei vorübergehenden Auswärtstätigkeiten |
siehe Tätigkeit an wechselnden Einsatzstellen | in der nachgewiesenen Höhe | 8 EUR |
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