Kurzbeschreibung

Diese Tabelle enthält eine Gesamtübersicht der steuerlich abzugsfähigen Reisekosten.

Abziehbare Reisekosten seit 2024

  Fahrtkosten Verpflegungsmehraufwendungen pauschal[1] Übernachtungskosten[2]
      nachgewiesen pauschal
Vorübergehende Auswärtstätigkeit im Inland[3] tatsächliche Aufwendungen, die bei Benutzung eines eigenen Pkw auf 0,30 EUR je km geschätzt werden. Zusätzlich werden Unfallkosten, u. U. anteilige Aufwendungen für einen Austauschmotor, berücksichtigt eintägige Auswärtstätigkeiten

in der nachgewiesenen Höhe;

nach 48 Monaten Begrenzung auf 1.000 EUR mtl.[4]
-
mehr als 8 Stunden 14 EUR
bis 8 Stunden -
mehrtätige Auswärtstätigkeiten
ab 24 Stunden 28 EUR
An- und Abreisetag[5] 14 EUR
Vorübergehende Auswärtstätigkeit im Ausland siehe vorübergehende Auswärtstätigkeit im Inland Pauschbeträge werden jeweils vom Bundesminister der Finanzen (BMF) bekannt gegeben[6] in der nachgewiesenen Höhe -
Tätigkeit an wechselnden Einsatzstellen tatsächliche Aufwendungen, die mit eigenem Pkw unabhängig von der Entfernung Wohnung – Einsatzstelle mit 0,30 EUR je km geschätzt werden können, ebenso bei Fahrten zu einer Abholstelle bei einer Abwesenheit von in der nachgewiesenen Höhe -
24 Stunden 28 EUR
mehr als 8 Stunden 14 EUR
An- und Abreisetag[7] 14 EUR
bis 8 Stunden -
Tätigkeit auf Fahrzeugen[8]

zum Betrieb, Bus- oder Straßenbahndepot: in Höhe der Entfernungspauschale[9]

Ausnahme: Fahrten zur Fahrzeugübernahme, falls diese an wechselnden Orten auf freier Strecke erfolgt, wie bei vorübergehenden Auswärtstätigkeiten
siehe Tätigkeit an wechselnden Einsatzstellen in der nachgewiesenen Höhe 9 EUR
[1] Bei derselben Auswärtstätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte beschränkt sich der Abzug der Verpflegungspauschalen auf die ersten 3 Monate, wenn der Arbeitnehmer die auswärtige Tätigkeitsstätte an mehr als 2 Tagen wöchentlich aufsucht.
[2] Übernachtungskosten dürfen nur auf Einzelnachweis als Werbungskosten berücksichtigt werden.
[3] Eine vorübergehende Auswärtstätigkeit liegt vor, wenn der Arbeitnehmer vorübergehend außerhalb seiner Wohnung und seiner ersten Tätigkeitsstätte beruflich tätig wird.
[4] Bei einer längerfristigen Auswärtstätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte gilt nach 48 Monaten eine Obergrenze von mtl. 1.000 EUR, wenn der Arbeitnehmer diese an mehr als 2 Tagen wöchentlich aufsucht.
[5] An- und Abreisetage setzen eine Übernachtung voraus und sind daher nur bei mehrtägigen Auswärtstätigkeiten möglich. Eine Mindestabwesenheit ist nicht erforderlich.
[6] Für nicht genannte Länder sind die für Luxemburg festgesetzten Beträge maßgebend,

s. Auslandsreisepauschalen.

[7] An- und Abreisetage setzen eine Übernachtung voraus und sind daher nur bei mehrtägigen Auswärtstätigkeiten möglich. Eine Mindestabwesenheit ist nicht erforderlich.
[8] Ab 1.1.2020 erhalten Berufskraftfahrer für die notwendigen Mehraufwendungen, die durch eine Übernachtung im Fahrzeug des Arbeitgebers während einer mehrtägigen beruflichen Fahrtätigkeit entstehen, pro Kalendertag einen Pauschbetrag. Dieser beträgt seit dem 1.1.2024 9 EUR.
[9] Die Entfernungspauschale ist - unabhängig vom Verkehrsmittel - einheitlich anzusetzen.

Abziehbare Reisekosten von 2020 bis 2023

  Fahrtkosten Verpflegungsmehraufwendungen pauschal[1] Übernachtungskosten[2]
      nachgewiesen pauschal
Vorübergehende Auswärtstätigkeit im Inland[3] tatsächliche Aufwendungen, die bei Benutzung eines eigenen Pkw auf 0,30 EUR je km geschätzt werden. Zusätzlich werden Unfallkosten, u. U. anteilige Aufwendungen für einen Austauschmotor, berücksichtigt eintägige Auswärtstätigkeiten

in der nachgewiesenen Höhe;

nach 48 Monaten Begrenzung auf 1.000 EUR mtl.[4]
-
mehr als 8 Stunden 14 EUR
bis 8 Stunden -
mehrtätige Auswärtstätigkeiten
ab 24 Stunden 28 EUR
An- und Abreisetag[5] 14 EUR
Vorübergehende Auswärtstätigkeit im Ausland siehe vorübergehende Auswärtstätigkeit im Inland Pauschbeträge werden jeweils vom Bundesminister der Finanzen (BMF) bekannt gegeben[6] in der nachgewiesenen Höhe -
Tätigkeit an wechselnden Einsatzstellen tatsächliche Aufwendungen, die mit eigenem Pkw unabhängig von der Entfernung Wohnung – Einsatzstelle mit 0,30 EUR je km geschätzt werden können, ebenso bei Fahrten zu einer Abholstelle bei einer Abwesenheit von in der nachgewiesenen Höhe -
24 Stunden 28 EUR
mehr als 8 Stunden 14 EUR
An- und Abreisetag[7] 14 EUR
bis 8 Stunden -
Tätigkeit auf Fahrzeugen[8]

zum Betrieb, Bus- oder Straßenbahndepot: in Höhe der Entfernungspauschale[9]

Ausnahme: Fahrten zur Fahrzeugübernahme, falls diese an wechselnden Orten auf freier Strecke erfolgt, wie bei vorübergehenden Auswärtstätigkeiten
siehe Tätigkeit an wechselnden Einsatzstellen in der nachgewiesenen Höhe 8 EUR
[1] Bei derselben Auswärtstätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte beschränkt sich der Abzug der Verpflegungspauschalen auf die ersten 3 Monate, wenn der Arbeitnehmer die auswärtige Tätigkeitsstätte an mehr als 2 Tagen wöchentlich aufsucht.
[2] Übernachtungskosten dürfen nur auf Einzelnachweis als Werbungskosten berücksichtigt werden.
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