Leitsatz

Die Aufwendungen für das Reinigen von Anzügen, die ein Bankangestellter während seiner Arbeitszeit trägt, stellen keine Werbungskosten dar. Dies gilt auch, wenn der Arbeitgeber das Tragen von Anzügen verlangt.

 

Sachverhalt

Der volljährige Sohn der Steuerpflichtigen befand sich in der Ausbildung zum Bankkaufmann. Für das Kalenderjahr 2006 wurde die Gewährung von Kindergeld abgelehnt, weil das Einkommen des Sohnes den Grenzbetrag von 7.680 EUR überstieg. Hiergegen wandte sich die Steuerpflichtige mit der Begründung, die Aufwendungen für das Reinigen von Arbeitskleidung müssten als Werbungskosten berücksichtigt werden, wodurch der Grenzbetrag unterschritten werde. In dem anschließenden Finanzgerichtsverfahren wurde zugunsten der Steuerpflichtigen unterstellt, dass der Arbeitgeber von den männlichen Auszubildenden das Tragen von Anzügen während der Arbeitszeit verlangt.

 

Entscheidung

Das FG des Saarlandes zitiert zunächst die einschlägige Rechtsprechung. Danach gehören Aufwendungen für Kleidung und deren Reinigung ebenso wie die Aufwendungen für Wohnung und Verpflegung grundsätzlich zu den nichtabziehbaren Kosten der privaten Lebensführung. Ein Abzug kommt lediglich für typische Berufskleidung in Betracht. Darunter fallen z. B. Uniformen, Kleidungsstücke mit dauerhaft angebrachten Firmenemblemen oder Schutzkleidung. Liegt die Nutzung eines Kleidungsstücks als normale bürgerliche Kleidung im Rahmen des Möglichen und Üblichen, scheidet die Qualifizierung als typische Berufskleidung aus. Bürgerliche Kleidung führt deshalb selbst dann nicht zum Werbungskostenabzug, wenn sie nahezu ausschließlich bei der Berufsausübung getragen wird. Ausnahmsweise zählen z. B. der schwarze Anzug eines Oberkellners und eines katholischen Geistlichen zur typischen Berufskleidung, weil der schwarze Anzug die Position dieser Personen zum Ausdruck bringt und deren Tätigkeit den erwarteten äußeren Rahmen verleiht. Der Anzug eines Bankangestellten stelle hingegen keine typische Berufskleidung dar. Es handele sich vielmehr um bürgerliche Kleidung, die keinesfalls den Berufsstand der Bankangestellten kennzeichne und üblicherweise privat getragen werden könne und werde. Der Umstand, dass der Arbeitgeber bürgerliche Kleidung zur Dienstkleidung bestimme, verleihe diesen Anzügen nicht den Charakter einer typischen Berufskleidung. Liege somit keine typische Berufskleidung vor, dürften auch die Reinigungskosten nicht als Werbungskosten abgezogen werden.

 

Hinweis

Bürgerliche Kleidung stellt auch dann keine typische Berufskleidung dar, wenn sie nur während der Arbeitszeit getragen und nach der Arbeit am Arbeitsplatz aufbewahrt wird. Ebenso begründet eine besonders hohe Abnutzung von bürgerlicher Kleidung, wie z. B. auf Baustellen getragene Kleidung, Witterungseinflüssen ausgesetzte oder mit Baustoffen sowie Gerüst- und Schalungsteilen berührte Kleidungsstücke keine typische Berufskleidung. Dagegen kann ein Werbungskostenabzug in Betracht kommen, wenn die bürgerliche Kleidung während der Berufsarbeit etwa bei einem Unfall zerrissen oder mit Öl verschmiert wird. Verlangt der Arbeitgeber das Tragen bestimmter Kleidungsstücke, so kann typische Berufskleidung vorliegen, wenn es sich um uniforme Arbeitskleidung wie z. B. dunkelblaue Anzüge und Kostüme einer Luftverkehrsgesellschaft handelt (Rechtslage allerdings nicht eindeutig)

 

Link zur Entscheidung

FG des Saarlandes, Urteil vom 28.01.2008, 2 K 1497/07

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