(1) 1Dem Betrieb eines Gewerbes im Sinne dieses Gesetzes steht die Ausübung einer freiberuflichen Tätigkeit gleich. 2Dazu gehören insbesondere die wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische Tätigkeit, die freiberufliche Tätigkeit von Ärzten, Rechtsanwälten und Notaren, von Ingenieuren, Architekten und ähnlichen Berufen.

 

(2) Dem Betrieb eines Gewerbes steht die Tätigkeit als Einnehmer einer staatlichen Lotterie gleich, soweit die Tätigkeit nicht schon im Rahmen eines Gewerbebetriebes ausgeübt wird.

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