(1) 1Der Einheitswert wird neu festgestellt (Wertfortschreibung) wenn der Wert, der sich für den Beginn eines Kalenderjahres ergibt, um mehr als den fünften Teil, mindestens aber um 1.000 M von dem Einheitswert des letzten Feststellungszeitpunktes abweicht. 2Beruht bei einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb, einem Grundstück oder einem Betriebsgrundstück die Abweichung auf einer Bestandsveränderung, so wird der Einheitswert schon dann neu festgestellt, wenn der Wert infolge der Bestandsveränderung allein um mehr als den zwanzigsten Teil, mindestens aber um 500 M, abweicht. 3Eine Bestandsveränderung liegt insbesondere vor,

 

1.

wenn die Grundstücksfläche durch Erwerb oder Abtrennung vergrößert oder verkleinert wird;

 

2.

wenn der Gebäudebestand durch Neubau, Anbau oder Aufbau oder durch Abbruch, Abbrand u. dgl. verändert wird.

4Der Minister der Finanzen kann die Wertgrenzen (Sätze 1 und 2) anders festsetzen.

 

(2) 1In den Fällen des Abs. 1 und in den anderen Fällen der Fortschreibung (§ 225a Abs. 1 Ziff. 2 der Abgabenordnung) werden die Verhältnisse bei Beginn des Kalenderjahres zugrunde gelegt, das auf die Änderung folgt (Fortschreibungszeitpunkt). 2Die Vorschriften im § 32 Abs. 2 und § 63 über die Zugrundelegung eines anderen Zeitpunktes bleiben unberührt.

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