(1) Die besonderen Bewertungsvorschriften §§ 19 bis 77) gelten für die Vermögensteuer.

 

(2) Der Erste Abschnitt der besonderen Bewertungsvorschriften §§ 20 bis 66) gilt nach näherer Regelung durch die in Betracht kommenden Gesetze auch für die Grundsteuer, die Gewerbesteuer, die Erbschaftsteuer und die Grunderwerbsteuer.

 

(3) Soweit sich nicht aus den §§ 20 bis 77 etwas anderes ergibt, finden neben diesen auch die Vorschriften des Ersten Teils dieses Gesetzes §§ 1 bis 17) Anwendung.

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