(1) 1Der Gesamtwert von Nutzungen oder Leistungen, die auf bestimmte Zeit beschränkt sind, ist die Summe der einzelnen Jahreswerte abzüglich der Zwischenzinsen unter Berücksichtigung von Zinseszinsen. 2Dabei ist von einem Zinssatz in Höhe von 4 % auszugehen. 3Der Gesamtwert darf das Fünfundzwanzigfache des Jahreswertes nicht übersteigen. 4Ist die Dauer des Rechts außerdem durch das Leben einer oder mehrerer Personen bedingt, so darf der nach § 16 zu berechnende Kapitalwert nicht überschritten werden.

 

(2) Immerwährende Nutzungen oder Leistungen sind mit dem Fünfundzwanzigfachen des Jahreswertes, Nutzungen oder Leistungen von unbestimmter Dauer vorbehaltlich des § 16 mit dem Zwölfeinhalbfachen des Jahreswertes zu bewerten.

 

(3) Ist der Wert gemäß § 10 der gesamten Nutzungen oder Leistungen nachweislich geringer oder höher, so ist der nachgewiesene Wert zugrunde zu legen.

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