(1) Voraussetzungen, Art und Umfang der Leistungen eines Rehabilitationsträgers und deren Sicherstellung richten sich entsprechend den Grundsätzen der §§ 10 bis 20 dieses Gesetzes im einzelnen nach den für den Rehabilitationsträger geltenden besonderen Rechtsvorschriften.

 

(2) Zur Angleichung der medizinischen, berufsfördernden und ergänzenden Leistungen zur Rehabilitation erläßt die Bundesregierung nach den Grundsätzen der §§ 10 bis 20 dieses Gesetzes im Rahmen der für die Rehabilitationsträger geltenden besonderen gesetzlichen Vorschriften durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates nähere Bestimmungen über Voraussetzungen, Art und Umfang der Leistungen. Bei der Angleichung von Hilfen zum Erreichen des Arbeitsplatzes oder des Ortes einer berufsfördernden Maßnahme kann die Berücksichtigung von Einkommen des Behinderten vorgesehen werden.

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