(1) Die Zuständigkeit des Rehabilitationsträgers richtet sich nach den für ihn geltenden gesetzlichen Vorschriften.

 

(2) Ist ungeklärt, welcher der in § 2 genannten Rehabilitationsträger zuständig ist, oder ist die unverzügliche Einleitung der erforderlichen Maßnahmen aus anderen Gründen gefährdet, so hat

 

1.

in Fällen medizinischer Maßnahmen zur Rehabilitation der Träger der gesetzlichen Rentenversicherung, bei dem der Behinderte versichert ist, im übrigen die nach dem Wohnsitz des Behinderten zuständige Landesversicherungsanstalt und

 

2.

in Fällen berufsfördernder Maßnahmen zur Rehabilitation die Bundesanstalt für Arbeit

längstens nach Ablauf einer Frist von sechs Wochen vorläufig Leistungen zu erbringen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem der vorleistungspflichtige Träger von dem Antrag und den die Vorleistungspflicht begründenden Tatsachen Kenntnis erlangt.

 

(3) (außer Kraft)

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