Als ergänzende Leistungen sollen erbracht werden
1. |
Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld oder Übergangsgeld, |
2. |
Beiträge zur gesetzlichen Kranken-, Pflege-, Unfall- und Rentenversicherung sowie zur Arbeitsförderung, |
3. |
Übernahme der erforderlichen Kosten, die mit einer berufsfördernden Leistung nach § 11 Abs. 2 in unmittelbarem Zusammenhang stehen, insbesondere für Prüfungsgebühren, Lernmittel, Arbeitskleidung und Arbeitsgerät sowie Ausbildungszuschüsse an Arbeitgeber, wenn die Maßnahme im Betrieb durchgeführt wird, |
4. |
Übernahme der erforderlichen Reisekosten, auch für Familienheimfahrten, |
5. |
Behindertensport in Gruppen unter ärztlicher Betreuung, |
7. |
sonstige Leistungen (§ 20 ). |
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