Leitsatz

Der von einer GmbH im Wohnhaus ihres Gesellschafter-Geschäftsführers angemietete Raum stellt nicht den Ausgangspunkt für Dienstreisen dar, wenn arbeitstäglich eine andere Arbeitsstätte aufgesucht wird.

 

Sachverhalt

Fahrten zur Tätigkeitsstätte eines Arbeitnehmers können als Fahrtkosten einer Dienstreise in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen des Arbeitnehmers bzw. bei der Nutzung eines Kfz mit einem pauschalen Kilometersatz von derzeit 0,30 EUR je Fahrtkilometer oder als Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte steuerlich zu berücksichtigen sein. Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte sind derzeit erst ab dem 21. Entfernungskilometer mit einer Entfernungspauschale von 0,30 EUR je Entfernungskilometer wie Werbungskosten anzusetzen. Im Streitfall war der Kläger als Gesellschafter-Geschäftsführer für seine GmbH dauerhaft an derselben Arbeitsstätte im Werk eines Kunden seiner GmbH tätig und fuhr arbeitstäglich von seinem Wohnhaus, in dem seine GmbH einen Raum im Erdgeschoss angemietet hatte und in dem sich der Sitz der Gesellschaft befand, zum Werk des Kunden. Der Kläger machte hierfür Reisekosten als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend.

 

Entscheidung

Nach Ansicht des Senats handelt es sich bei den streitigen Fahrten nicht um innerbetriebliche Fahrten im Sinne einer Dienstreise, sondern um Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Der im Rahmen der Berufsausübung genutzte Raum im Wohnhaus des Klägers sei zwar nicht ihm, sondern im Rahmen eines steuerlich nicht zu beanstandenden Mietverhältnisses seinem Arbeitgeber zuzurechnen. Auch wenn der angemietete Raum die einzige Betriebsstätte der GmbH bilde, könne diese Betriebsstätte nicht als Ausgangspunkt der täglichen Fahrten des Klägers angesehen werden. Vielmehr sei die Tätigkeitsstätte des Klägers in den zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten im Werk des Kunden seines Arbeitgebers als regelmäßige Arbeitsstätte zu qualifizieren.

 

Hinweis

Die Revision wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Das Revisionsverfahren ist unter dem Az. des BFH VI R 21/08 inzwischen anhängig. Der BFH hat nunmehr Gelegenheit, klarzustellen, ob und unter welchen Voraussetzungen eine über einen langen Zeitraum aufgesuchte Tätigkeitsstätte, die nicht dem Arbeitgeber zuzurechnen ist, zur regelmäßigen Arbeitsstätte wird.

 

Link zur Entscheidung

Niedersächsisches FG, Urteil vom 24.10.2007, 12 K 611/04

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