Leitsatz

Die einer District-Managerin zugeordneten Filialen stellen regelmäßige Arbeitsstätten dar, da sie von ihr nachhaltig aufgesucht werden. Es liegt keine Einsatzwechseltätigkeit vor. Auf die Anzahl der Filialen, die Häufigkeit oder Intensität der Aufenthalte kommt es nicht an.

 

Sachverhalt

Die Klägerin war als District-Managerin für alle die in ihrem Bezirk liegenden Filialen ihres Arbeitgebers zuständig. Sie suchte diese Filialen fortlaufend immer wieder auf und beurteilte ihre Berufstätigkeit steuerlich als Einsatzwechseltätigkeit. Demzufolge machte sie in ihrer Steuererklärung Fahrtkosten zu den Filialen und Verpflegungsmehraufwendungen nach Dienstreisegrundsätzen als Werbungskosten geltend. Die beruflichen und privaten Fahrten wurden in einem Fahrtenbuch erfasst. Das Finanzamt behandelte die Filialen als regelmäßige Arbeitsstätten und berechnete die Fahrtkosten mittels Entfernungspauschale. Verpflegungsmehraufwendungen wurden nur im Zusammenhang mit Dienstreisen zu Tätigkeitsorten zum Abzug zugelassen, die außerhalb der District-Filialen lagen.

 

Entscheidung

Das Finanzgericht folgte der Auffassung des Finanzamts. Die Fahrten der Klägerin zwischen ihrer Wohnung und den Filialen sind Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, die steuerlich mit der Entfernungspauschale abgerechnet werden. Als District-Managerin muss die Klägerin die Filialen zwar nicht in regelmäßigen Zeitabständen, jedoch wiederholt und somit nachhaltig besuchen, um ihrer beruflichen Verantwortung gerecht zu werden. Das tägliche Aufsuchen einer Arbeitsstätte ist nicht erforderlich. Eine Einsatzwechseltätigkeit liegt nicht vor, da die Klägerin nicht an zahlenmäßig unbegrenzten und ständig wechselnden Tätigkeitsstätten tätig war. Die Fahrtkostenabrechnung nach Dienstreisegrundsätzen kommt nur für die Fahrten zwischen den Filialen, nicht für die Fahrten zwischen der Wohnung und einer Filiale in Betracht.

 

Hinweis

Das FG hat die Revision gegen die Entscheidung nicht zugelassen. Dagegen wurde Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt (AZ des BFH: VI B 129/09). Bis zur endgültigen Entscheidung sind die Steuerfälle mit vergleichbaren Sachverhalten offen zu halten.

 

Link zur Entscheidung

FG München, Urteil vom 18.08.2009, 2 K 4031/06

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