Leitsatz

Liefert ein Menuservice verzehrfertige Speisen an Schulen und ähnliche Einrichtungen und reinigt das zur Verfügung gestellte Geschirr, liegt im Rahmen einer Gesamtbetrachtung eine Bewirtungssituation vor, die dem Regelsteuersatz unterliegt.

 

Sachverhalt

Der Kläger unterhielt einen Menuservice. Er bereitete in einer ihm von einer Gemeinde überlassenen Küche verzehrfertige Speisen für eine Schule und Kitas vor und transportierte die verzehrfertigen Speisen zu den Einrichtungen. Dort wurden die Speisen regelmäßig von den Erziehern portioniert und ausgegeben obwohl eigentlich der Kläger vertraglich dazu verpflichtet war. Der Kläger reinigte das Geschirr. Die Reinigung der Räume und Tische wurde regelmäßig von den Erziehern vorgenommen. Die Umsätze wurden vom Kläger dem ermäßigten Steuersatz unterworfen.

Nach einer Betriebsprüfung unterwarf das Finanzamt die Umsätze dem Regelsteuersatz, da es sich im Rahmen einer Gesamtbetrachtung um eine Bewirtungssituation handeln würde. Der dagegen gerichtete Einspruch blieb erfolglos.

 

Entscheidung

Das Gericht sah die Klage als zulässig aber unbegründet an. Aus der Sicht eines Durchschnittsbetrachters würde es sich bei der Leistung um eine sonstige Leistung handeln, die dem Regelsteuersatz unterliegen würde.

In seiner Entscheidung stützt sich das Finanzgericht insbesondere auf die frühere Rechtsprechung des BFH. Laut BFH [1] kommt es nicht darauf an, dass weder die Räume, noch die Tische, Stühle und das Geschirr im Eigentum des Klägers stehen. Es sei nämlich davon auszugehen, dass diese dem Speisenlieferanten von den Einrichtungen für dessen Essensausgabe bereitgestellt würden. Dieses Dienstleistungselement ist daher aus der Sicht eines Durchschnittsverbrauchers der Leistung des Steuerpflichtigen zuzurechnen und bei der Gesamtwürdigung zu berücksichtigen.

Das Finanzgericht ging damit - auch unter weiterer Berücksichtigung der Reinigung des Geschirrs durch den Kläger - unter Würdigung aller Gesamtumstände davon aus, dass insgesamt eine Bewirtungssituation gegeben sei, die dem Regelsteuersatz unterliegen würde.

 

Hinweis

Das Urteil des Finanzgerichts erging vor der Grundsatzentscheidung des EuGH [2] zu den Restaurationsleistungen. Nach der Entscheidung des EuGH dürfte der Überlassung der Räumlichkeiten durch den Leistungsempfängers keine entscheidende Bedeutung mehr zukommen. Abzugrenzen ist vielmehr, ob der Menuservice eine individuelle Zubereitung von Speisen vorgenommen hat, bei der das Dienstleistungselement eine prägende Rolle spielt oder ob es sich eher um die Lieferung von standardisiert hergestellten Speisen handelt, bei der die weiteren Dienstleistungselemente eher von untergeordneter Bedeutung sind. Die Anwendung des Regelsteuersatzes könnte unter Berücksichtigung der Entscheidung des EuGH in solchen Fällen der Versorgung von Schulen und Kitas eher zweifelhaft sein.

Das Finanzgericht hat gegen das Urteil die Revision zugelassen.

 

Link zur Entscheidung

FG des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 28.07.2010, 2 K 762/09

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