(1) Von den Verbrauchsausgaben der Referenzgruppe der Einpersonenhaushalte nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 werden für die Ermittlung des Regelbedarfs folgende Verbrauchsausgaben der einzelnen Abteilungen aus der Sonderauswertung für Einpersonenhaushalte der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 2013 für den Regelbedarf berücksichtigt (regelbedarfsrelevant):
Abteilung 1 und 2 | (Nahrungsmittel, Getränke, Tabakwaren) | 137,66 Euro |
Abteilung 3 | (Bekleidung und Schuhe) | 34,60 Euro |
Abteilung 4 | (Wohnen, Energie und Wohnungsinstandhaltung) | 35,01 Euro |
Abteilung 5 | (Innenausstattung, Haushaltsgeräte und -gegenstände, laufende Haushaltsführung) | 24,34 Euro |
Abteilung 6 | (Gesundheitspflege) | 15,00 Euro |
Abteilung 7 | (Verkehr) | 32,90 Euro |
Abteilung 8 | (Nachrichtenübermittlung) | 35,31 Euro |
Abteilung 9 | (Freizeit, Unterhaltung, Kultur) | 37,88 Euro |
Abteilung 10 | (Bildungswesen) | 1,01 Euro |
Abteilung 11 | (Beherbergungs- und Gaststättendienstleistungen) | 9,82 Euro |
Abteilung 12 | (Andere Waren und Dienstleistungen) | 31,31 Euro |
(2) Die Summe der regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben der Einpersonenhaushalte nach Absatz 1 beträgt 394,84 Euro.
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