Leitsatz

1. Auf der Ebene des veräußernden Gesellschafters stellt der entgeltliche Erwerb eigener Anteile durch die GmbH ein Veräußerungsgeschäft i.S. des § 17 Abs. 1 EStG dar (Bestätigung des BMF-Schreibens vom 27. November 2013, BStBl I 2013, 1615, Rz. 20 Satz 1).

2. Die rein gesellschaftsintern wirkende Umgliederung einer freien Gewinnrücklage in eine zweckgebundene Rücklage führt nicht zu nachträglichen Anschaffungskosten auf den Geschäftsanteil des veräußernden Gesellschafters.

 

Normenkette

§ 17 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 4, § 3 Nr. 40 Satz 1 Buchst. c, § 3c Abs. 2 EStG, § 255 Abs. 1, § 272 Abs. 1a und Abs. 1b HGB

 

Sachverhalt

Die Klägerin war zu 50 % an einer GmbH beteiligt. Später erwarb sie den zweiten Anteil hinzu und leistete die ausstehende Einlage. Die GmbH bildete aus der Gewinnrücklage eine Rücklage für den Erwerb eigener Anteile. Die Klägerin veräußerte ihre Anteile jeweils zum selben Preis an die GmbH und eine natürliche Person. Bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns stellte sich die Klägerin auf den Standpunkt, die Veräußerung an die GmbH sei nicht steuerbar; hilfsweise müssten Anschaffungskosten in Höhe der Rücklage für den Erwerb eigener Anteile angesetzt werden. Das FG hat die Klage abgewiesen (FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 7.9.2016, 1 K 1725/14, Haufe-Index 10582372, EFG 2017, 724).

 

Entscheidung

Der BFH hat auch die Revision der Klägerin zurückgewiesen.

 

Hinweis

Der Besprechungsfall beantwortet zwei die Besteuerung des Gesellschafters betreffende Fragen im Zusammenhang mit dem Erwerb eigener Anteile durch die Gesellschaft (hier: GmbH).

1. Erwirbt die Gesellschaft eigene Anteile von einem ihrer Gesellschafter, handelt es sich für den Gesellschafter um eine Veräußerung i.S.v. § 17 Abs. 1 EStG. Der Gesellschafter überträgt seine Anteile und erhält im Gegenzug dafür von der Gesellschaft eine Gegenleistung in Geld.

a) Der Gegenansicht, die die Klägerin vorgebracht hatte, ist der BFH nicht gefolgt. Auch wenn der Erwerb eigener Anteile auf der Ebene der Gesellschaft gemäß § 272 Abs. 1a und Abs. 1b HGB (als offener Abzug vom Nennkapital) wie eine Kapitalherabsetzung zu behandeln ist, ergibt sich daraus für die Besteuerung des Gesellschafters nichts. Beide Ebenen unterliegen unterschiedlichen Regeln; eine Korrespondenz ist rechtlich nicht vorgesehen.

b) Aber auch eine Kapitalherabsetzung wäre nach § 17 Abs. 4 steuerbar. Die Ausnahme in § 17 Abs. 4 Satz 3, dass die Bezüge zu den Einnahmen aus Kapitalvermögen gehören, wäre nicht einschlägig.

2. Beschließen die Gesellschafter der GmbH, die u.a. für Ausschüttungen zur Verfügung stehende freie Gewinnrücklage (teilweise) in eine zweckgebundene Rücklage für die Anschaffung eigener Anteile umzuwandeln, erhöhen sich dadurch nicht die Anschaffungskosten des Gesellschafters für die (später) an die Gesellschaft veräußerten (eigenen) Anteile. Voraussetzung dafür wäre eine Einlage oder einlageähnliche Zuführung in das Gesellschaftsvermögen.

a) Durch den Beschluss der Gesellschafter, den Gewinn nicht auszuschütten, sondern ihn in eine Gewinnrücklage einzustellen, führen die Gesellschafter ihrer Gesellschaft nichts zu. Der thesaurierte Gewinnanteil tritt vielmehr als unselbstständiger preisbildender Bestandteil des Anteils ergänzend neben die Anschaffungskosten.

b) Nichts anderes gilt für die Bildung einer zweckgebundenen Rücklage aus der allgemeinen Gewinnrücklage. Der Vorgang berührt das Verhältnis des Gesellschafters zur Gesellschaft nicht. Ein Anspruch des Gesellschafters gegen die Gesellschaft entsteht erst mit dem Ausschüttungsbeschluss.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 6.12.2017 – IX R 7/17

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