Folgende Urteile – allgemein ergangen zum Rechtsberatungsgesetz – können in ihren jeweiligen Begründungen gute Anhaltspunkte liefern, welche Rechtsdienstleistungen erlaubt sind bzw. besser vom Steuerberater nicht übernommen werden sollten.

OLG Köln, Urteil v. 27.2.2008, 6 U 177/07: Das Verbot, ohne Zulassung zur Anwaltschaft rechtsbesorgend tätig zu werden, untersagt es, firmengründungsinteressierte Kunden im Internet Formulare ausfüllen zu lassen, die nach dem Textbausteinprinzip einen Gründungsvertrag erzeugen.

OLG Frankfurt, Urteil v. 4.10.2007, 4 U 56/07: Art 1 § 5 Nr. 1 RBerG ist in einer den Anwendungsbereich des RBerG einschränkenden Weise verfassungskonform auszulegen. Kaufmännische oder sonstige gewerbliche Unternehmen, die für ihre Kunden rechtliche Angelegenheiten erledigen, die mit einem Geschäft ihres Gewerbebetriebs in unmittelbaren Zusammenhang stehen, sind vom Erlaubnisvorbehalt des § Art 1 § 1 RBerG befreit, wenn die Rechtsberatung durch einen Rechtsanwalt geleistet wird.

LG Coburg, Beschluss v. 12.10.2007, 33 S 74/07: Tätigkeiten zur Vorbereitung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens stellen dann eine erlaubnispflichtige Rechtsbesorgung dar, wenn es vorwiegend darum geht, die Unterlagen zu fertigen, die dann beim Insolvenzgericht eingereicht werden müssen.

OLG Saarbrücken, Urteil v. 16.10.2007, 4 U 149/07-50: Verpflichtet sich ein Steuerberater unter Verstoß gegen Art. 1 § 1 RBerG dazu, einen Unternehmenskaufvertrag zu formulieren, so haftet er für eine Verletzung vertraglicher Pflichten gem. § 280 BGB nur, wenn ihm beim nichtigen Einzelauftrag ein steuerlicher Fehler unterlaufen ist und er dem Mandanten im Rahmen eines bestehenden steuerlichen Dauermandats verpflichtet ist.

Saarländisches OLG, Urteil v. 14.6.2007, 4 U 493/06-160: Diese Entscheidung setzt sich mit dem Begriff "unmittelbarer Zusammenhang" von Rechtsberatung mit der Hauptleistung auseinander: Übernimmt der Bauträger eine Vollbetreuung, die sowohl die technische Herstellung des Bauvorhabens als auch die damit zusammenhängenden Betreuungsleistungen, wie den Abschluss von Kauf-, Finanzierungs- und Mietgarantieverträgen umfasst, liegt eine erlaubnisfreie Rechtsberatung vor, wenn die Bauerrichtung als Hauptzweck des Vertrags anzusehen ist, mit dem die Besorgung von Rechtsangelegenheiten in unmittelbarem Zusammenhang steht.

OLG Karlsruhe, Urteil v. 5.6.2007, 17 U 70/06: Abwicklung eines Grundstückserwerbs oder Fondsbeitritts im Rahmen eines Steuersparmodells ist Rechtsberatung, sodass der zugrunde liegende Geschäftsbesorgungsvertrag nichtig ist, wenn die Erlaubnis zur Rechtsberatung nicht vorliegt.

Brandenburgisches OLG, Urteil v. 21.3.2007, 13 U 94/06: Bei einem Erwerbsvorgang nach dem Investitionsvorranggesetz (InVorG) handelt es sich um ein komplexes Verwaltungsverfahren, bei dem nicht lediglich wirtschaftliche Belange von Bedeutung sind. Die Antragstellung unter Darlegung eines besonderen Investitionszwecks[1] erfordert die rechtliche Bewertung der im Gesetz dafür aufgestellten Voraussetzungen. Die umfassende Beauftragung und Bevollmächtigung einer Makler- und Bauträgergesellschaft, die Zusammenarbeit und Korrespondenz mit den Ämtern in Vertretung wahrzunehmen, geht über ein Tätigwerden in wirtschaftlicher Hinsicht deutlich hinaus und ist eine erlaubnispflichtige Rechtsberatung.

OLG Düsseldorf, Urteil v. 30.10.2007, I 24 U 200/06: Eine unerlaubte Rechtsberatung einer Wirtschaftsprüfergesellschaft ist gegeben, wenn diese für Mandanten Gesellschafts- oder Pachtverträge entwirft oder Ansprüche gegen Vertragspartner des Mandanten geltend macht. Dies gilt auch, wenn handelnder Gesellschafter ein Rechtsanwalt ist.

BGH, Urteil v. 22.5.2007, XI ZR 337/05: Rechtliche Abwicklung eines Grundstückserwerbs im Rahmen eines Steuersparmodells ist als Rechtsberatung erlaubnispflichtig.

LG Baden-Baden, Urteil v. 4.4.2007, 1 O 269/05: Für die Beratung über Finanzierung und Beitritt zu einer Fondsgesellschaft ist Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz notwendig.

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