Steuerberater haben aufgrund ihrer beruflichen Position Einblick in verschiedenste Bereiche des privaten und wirtschaftlichen Lebens ihrer Mandanten. Wegen des besonderen Vertrauensverhältnisses wird vielfach von ihnen sogar erwartet, dass sie sich bei der Konfliktlösung beteiligten.

Steuerberater können auf vielen Gebieten mediativ eingreifen, z.  B. bei Veränderungsprozessen in Unternehmen, Streitigkeiten zwischen Gesellschaftern, Regelungen im Zusammenhang mit der Unternehmensnachfolge sowie erbrechtlichen Angelegenheiten, oder der wirtschaftlichen Auseinandersetzung bei Trennungen und Scheidungen.

Die Mediation ist nach § 2 Abs. 2 Nr. 3 RDG keine Rechtsdienstleistung und daher generell erlaubnisfrei. Die Tätigkeit als Mediator ist nach § 57 Abs. 3 StBerG mit der eines Steuerberaters vereinbar.[1]

Entscheidend ist aber, dass der Steuerberater sich auf die Wirtschaftsmediation beschränkt, die jedoch nicht im Rahmen seiner regulären Vermögensschadens-Haftpflichtversicherung gedeckt ist. Auf keinen Fall darf der Steuerberater durch rechtliche Regelungsvorschläge in die Gespräche der Beteiligten eingreifen oder Abschlussvereinbarungen mit rechtlichem Inhalt verfassen.

[1] § 15 Nr. 2 BOStB; siehe 5.2.1 und 5.2.9 im Berufsrechtlichen Handbuch: Hinweise der BStK für die Tätigkeit des Steuerberaters als Mediator.

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