§ 20 RDG enthält Regeln, wonach nur Verstöße gegen §§ 10 Abs. 1, 9 Abs. 1 und 15 Abs. 5 bzw. 11 Abs. 4 RDG Ordnungswidrigkeiten darstellen und damit bußgeldbewehrt sind.

Es kann aber davon ausgegangen werden, dass Verträge mit Mandanten, die Leistungen beinhalten, die gegen das RDG verstoßen, wie früher beim Rechtsberatungsgesetz auch, nach § 134 BGB nichtig sind. Dies bedeutet zunächst, dass dem steuerlichen Berater ein Honoraranspruch nicht zusteht.[1]

Bei einer fehlerhaften Rechtsdienstleistung haftet der Steuerberater seinem Vertragspartner und dem erkennbar unmittelbar von der Beratung betroffenen Personenkreis (z.  B. beim Erbvertrag) nach § 280 BGB und den Grundsätzen des Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter trotz der Nichtigkeit des Vertrags dem Grund nach auf Schadensersatz für den dadurch eingetretenen Schaden.

Da § 1 Abs. 1 Satz 2 RDG dazu dienen soll, die Rechtsuchenden, den Rechtsverkehr und die Rechtsordnung vor unqualifizierten Rechtsdienstleistungen zu schützen, ist das RDG auch Schutzgesetz i.  S.  v. § 823 Abs. 2 BGB.[2] Bei in Wiederholungsabsicht erbrachter Rechtsdienstleistung unter Verstoß gegen § 5 RDG haftet der Steuerberater deliktisch für den Schaden, der auf der unzulässigen und fehlerhaften Tätigkeit beruht. Weiß der Mandant vom Verstoß und will dennoch die Rechtsdienstleistung in Anspruch nehmen, kommt u.  U. § 254 Abs. 1 BGB zum Tragen (Mithaftung und Schadensteilung).

Ein Verstoß gegen das Verbot unerlaubter Rechtsdienstleistung kann neben den bereits vorstehend erwähnten weitere zivilrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Es ist davon auszugehen, dass ein nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz verbotenes Handeln zugleich gegen § 3 ff. UWG verstößt, also wettbewerbswidrig ist.[3] Das führt zu Unterlassungs- und unter Umständen auch Schadensersatzansprüchen. Diese Ansprüche können u. a. Rechtsanwälte, Rechtsbeistände, Anwaltvereine und Rechtsanwaltskammern geltend machen. In Zeiten härteren Wettbewerbs ist aber auch nicht auszuschließen, dass sich ein anderer Steuerberater als Konkurrent gegen einen Verstoß gegen das UWG wehren möchte.

Die bedeutendste Folge kann bei einem Verstoß gegen das RDG der Verlust des Haftpflichtversicherungsschutzes sein, der bei komplexeren und wirtschaftlich bedeutsamen Mandaten für den betroffenen Berater dessen Existenz bedroht. Auch die Kosten zur Schadensabwehr gegen über dem Mandanten muss die Berufshaftpflichtversicherung dann nicht übernehmen.[4]

[3] LG Baden-Baden, Urteil v. 22.9.2010, 4 O 32/10 KfH, rkr. LG Hamburg, Urteil v. 18.3.2015, 315 O 82/15; OLG Frankfurt/M., Urteil v. 28.5.2015, 6 U 51/14; OLG Frankfurt/M., Urteil v. 21.9.2010, 6 U 74/10.
[4]

S. hierzu Abschnitt 3.4.

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