§ 5 Abs. 1 RDG trägt der Tatsache Rechnung, dass neue Dienstleistungsberufe entstanden sind bzw. entstehen, soll aber den Ratsuchenden auch vor unqualifiziertem Rechtsrat schützen und erlaubt daher im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit Rechtsdienstleistungen, wenn diese als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild gehören.

Ob eine Nebenleistung vorliegt, ist dabei nach ihrem Inhalt, Umfang und sachlichem Zusammenhang mit der Haupttätigkeit unter Berücksichtigung der Rechtskenntnisse zu beurteilen, die für die Haupttätigkeit erforderlich sind.

Rechtsdienstleistungen sollen daher zulässig sein, soweit der Kern und der Schwerpunkt der Haupttätigkeit insgesamt auf wirtschaftlichem Gebiet liegen. Dies ist in jedem Einzelfall zu prüfen und zu beurteilen, wobei eine weite Auslegung möglich sein soll, wie es in der Gesetzesbegründung heißt.

Danach kommt es nicht allein auf den prozentualen Anteil der rechtsdienstleistenden Tätigkeit an der Gesamttätigkeit an, sondern auch und vor allem auf die Qualität dieser Tätigkeit und die Anforderungen, die sie an den Leistungserbringer stellt.

Prüfungsmaßstab ist, ob die umfassende rechtliche Ausbildung des Rechtsanwalts oder seine besondere Pflichtenstellung im Rechtssystem erforderlich ist, oder ob die berufliche Qualifikation des nichtanwaltlichen Dienstleisters, die z.  B. bei Wirtschaftsjuristen, Betriebswirten oder Diplomkaufleuten auch im juristischen Bereich nicht unerheblich ist, für den rechtsdienstleistenden Teil der Gesamtleistung ausreicht, weil es im Kern gerade nicht um eine umfassende Rechtsberatung geht.

Die in einem für einen Dritten verfassten Schreiben enthaltene und mit einer Begründung versehene Geltendmachung von Ansprüchen gegenüber einem Mitgesellschafter stellt eine Rechtsdienstleistung i. S. v. § 2 Abs. 1 RDG dar. Ist der Verfasser des Schreibens für den Auftraggeber als Kreditsachverständiger tätig, stellt die Rechtsdienstleistung keine erlaubte Nebenleistung i. S. v. § 5 Abs. 1 RDG dar.[1]

Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Rechtsdienstleistung eines Architekten nach § 5 Abs. 1 RDG als Nebenleistung zulässig ist, ist zugunsten des Architekten ein großzügiger Maßstab anzulegen, weil Architektenleistungen in vielfacher Hinsicht Berührungen zu Rechtsdienstleistungen haben. Dies gilt besonders vor dem Hintergrund, dass – jedenfalls in einigen Leistungsphasen nach HOAI – Rechtsdienstleistungskompetenzen des Architekten als Teil ihres vertraglichen Pflichtenprogramms angesehen werden. Die Grenzen der erlaubten Nebenleistung werden spätestens dann verlassen, wenn der Architekt in Bezug auf die Geltendmachung konkreter Sekundärrechte im Außenverhältnis tätig wird. Hierbei handelt es sich in der Regel um komplexe Rechtsdienstleistungen, die häufig ein erhebliches Risikopotential für den Auftraggeber haben und damit den Angehörigen der rechtsberatenden Berufe vorzubehalten sind.[2]

Schadenmanagement durch ein Leasingunternehmen stellt eine Rechtsdienstleistung dar. Es ist nicht als Nebenleistung gem. § 5 Abs. 1 RDG erlaubt.[3]

 
Hinweis

Rechtsprechung für Steuerberater beachten – Vorsicht ist geboten!

Ein Steuerberater kann von Behörden im Widerspruchsverfahren in Angelegenheiten des Fremdenverkehrsbeitrags als Bevollmächtigter zurückgewiesen werden, weil er weder nach dem Berufsrecht der Steuerberater noch nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz Rechtsdienstleistungen auf dem Rechtsgebiet des Fremdenverkehrsbeitrags erbringen darf.[4]

Steuerberater sind vor den Verwaltungsgerichten und Oberverwaltungsgerichten auch in Beitragsstreitigkeiten nach § 67 Abs. 2 Nr. 3 und Abs. 4 Satz 7 VwGO zur Vertretung befugt. Die Vertretung in beitragsrechtlichen Widerspruchsverfahren ist Steuerberatern als Nebenleistung zur Prozessvertretung nach § 5 Abs. 1 RDG gestattet.[5]

Steuerberater dürfen im Widerspruchsverfahren nach Erteilung eines Erstbescheids über den Grad der Behinderung nicht tätig werden.[6]

Keine Vertretungsbefugnis besteht für Steuerberater in Statusfeststellungsverfahren vor den Sozialbehörden bzw. Sozialgerichten.[7]

Keine Beratungsbefugnis hat ein Lohnsteuerhilfeverein/Steuerberater in Kindergeldsachen nach dem BKGG.[8]

Auch im Widerspruchsverfahren über Saison-Kurzarbeitergeld darf der Steuerberater nicht vertreten.[9]

Gleiches gilt wohl angesichts der Corona-Pandemie für Anträge auf Kurzarbeitergeld und auf die Entschädigungsleistungen nach dem Infektionsschutzgesetz und im Hinblick auf die Beratung über die rechtlichen Voraussetzungen.

In der FAQ-Liste der Bundessteuerberaterkammer zur Corona-Krise steht, dass die reine Übertragung der Berechnungen des Steuerberaters zum Kurzarbeitergeld in das Antragsformular noch eine zulässige Nebenleistung sein soll. Vorsicht ist aber geboten!

Bei der Überbrückungshilfe ist die Vertretung des Antragstellers im Antragsverfahren durch einen Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater gesetzlich vorgeschrieben, sodass die Vertretung im Antragsverfahren durch den Steuerberater keine unerlaubte Rechtsdienstleistung sei...

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