Kurzbeschreibung

Der Arbeitsvertrag mit einem Rechtsanwaltsfachangestellten ist ein privatrechtlicher gegenseitiger Vertrag. Durch ihn verpflichtet sich der Rechtsanwaltsfachangestellte zur Leistung von Arbeit unter Leitung und nach Weisung seines Arbeitgebers, des Rechtsanwalts. Der Anwalt wird zur Zahlung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.

Das regelt der Vertrag (Vertragszweck)

Ausgangssituation

Ein Rechtsanwaltsfachangestellter[1] soll im Rahmen eines Arbeitsvertrags als Arbeitnehmer eingestellt werden. Dieses Arbeitsvertragsmuster kann als befristetes oder unbefristetes Vollzeit- oder Teilzeitarbeitsverhältnis ausgestaltet werden. Es enthält zusätzlich Hinweise auf die für Rechtsanwälte nach § 2 Abs. 4 BORA bestehende Pflicht, ihre Mitarbeiter zur Verschwiegenheit (§ 43a Abs. 2 BRAO) zu verpflichten und anzuhalten.

Nicht geeignet ist dieses Vertragsmuster dagegen für folgende Situationen:

Rechtlicher Hintergrund

Arbeitsrechtlich bestehen bei einem Arbeitsvertrag zwischen einem Rechtsanwalt (einer Kanzlei, Sozietät) und einem Rechtsanwaltsfachangestellten grundsätzlich keine Besonderheiten gegenüber Arbeitsverhältnissen bei sonstigen privaten Arbeitgebern.

Rechtsanwälte sind nach § 26 Abs. 2 BORA verpflichtet, Rechtsanwaltsfachangestellte als "andere Mitarbeiter" im Sinne dieser Norm sowie Auszubildende nicht zu unangemessenen Bedingungen zu beschäftigen. Im Einzelfall können auch Tarifverträge auf das Arbeitsverhältnis Anwendung finden, z. B. Mantel- und Entgelttarifverträge für nichtjuristische Beschäftigte in Rechtsanwaltsbüros.

Im Übrigen sind Rechtsanwälte bei der inhaltlichen Gestaltung des Arbeitsvertrags grundsätzlich frei (§ 105 GewO). Im Rahmen der zwingenden arbeitsrechtlichen Schutzvorschriften sowie der gerichtlichen Inhaltskontrolle von vorformulierten Vertragsbedingungen nach §§ 305 ff. BGB besteht ein entsprechender vertraglicher Gestaltungsspielraum. In diesen Grenzen kann der Arbeitsvertrag individuell ausgestaltet und an die Erfordernisse im Einzelfall angepasst werden.

Sonstige Hinweise

Unabhängig vom Arbeitsvertrag sind Rechtsanwälte nach § 2 Abs. 4 BORA verpflichtet, ihre Mitarbeiter und alle sonstigen Personen, die bei ihrer beruflichen Tätigkeit mitwirken, zur Verschwiegenheit (§ 43a Abs. 2 BRAO) ausdrücklich zu verpflichten und anzuhalten. Der Nachweis, dass der Anwalt dieser Verpflichtung nachgekommen ist, ist sinnvollerweise durch eine vom Rechtsanwaltsfachangestellten gesondert zu unterzeichnende Verschwiegenheitserklärung zu führen. Ein Muster hierfür, das die einschlägigen Auszüge aus den Straf- und Berufsordnungsnormen beinhaltet, stellt die Bundesrechtsanwaltskammer auf ihrer Homepage im Servicebereich zur Verfügung.

Als nicht-öffentliche Stelle i. S. d. Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) haben Rechtsanwälte die bei der Datenverarbeitung beschäftigten Personen gemäß Art. 24 DSGVO i.V. m. § 53 BDSG auf das Datengeheimnis zu verpflichten.

[1] Die in diesem Muster verwendeten männlichen Bezeichnungen dienen ausschließlich der besseren Lesbarkeit und gelten für beide Geschlechter.

Auf diese Tücken müssen Sie achten

Allgemeine Hinweise

Die Verwendung von Vertragsmustern erleichtert die Arbeit. Bitte beachten Sie, dass keinerlei Haftung für die korrekte Anwendung im Einzelfall und Aktualität zum Zeitpunkt der Verwendung übernommen werden kann. Das Vertragsmuster kann insoweit nur Anregungen liefern und ist stets an die individuellen Bedürfnisse im Einzelfall anzupassen.

Dieses Muster erfüllt die Verpflichtungen aus dem Nachweisgesetz, wenn die wesentlichen Vertragsbedingungen spätestens am ersten Tag der Arbeitsleistung schriftlich niedergelegt werden. Aus Gründen der Praktikabilität und Vereinfachung, empfehlen wir, die für den Nachweis einiger Vertragsbedingungen eingeräumten weiteren Fristen (7 Kalendertage bzw. einen Monat nach dem vereinbarten Beginn) nicht in Anspruch zu nehmen. Dazu sind die im Muster offen gelassenen Passagen wie Name, Anschrift, Beginn, Arbeitszeit, Vergütung, Urlaub, Kündigungsfristen und ggf. Tarifbindung etc. auszufüllen. Das ausgefüllte Muster ist dann noch auszudrucken, zu unterzeichnen und dem Arbeitnehmer im Original unterschrieben auszuhändigen.

Als vorformulierte Vertragsbedingungen unterliegen (Formular-)Arbeitsverträge der gerichtlichen Inhaltskontrolle (§§ 305 ff. BGB), d. h. der Vertrag darf den Arbeitnehmer insbesondere durch die inhaltliche Ausgestaltung der Vertragsklauseln nicht unangemessen benachteiligen. Dies gilt auch dann, wenn er nur ein einziges Mal (so) oder zum ersten Mal eingesetzt wird. Hierauf ist bei der Änderung dieses Musters zu achten. Je stärker die Vertragsklauseln zulasten des Arbeitnehmers abgeändert werden, desto höher ist die Gefahr, dass einzelne Klauseln im Streitfall durch ein Gericht für unwirksam, d. h. nichtig befunden werden.

Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen nach § 305 Ab...

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