Was sachgemäß ist, richtet sich in erster Linie danach, gegenüber wem gehandelt wird. Gegenüber Finanzbehörden und Finanzgerichten sind die für die Besteuerung maßgeblichen Tatsachen vollständig und zutreffend vorzubringen. Gegenüber dem beratenen Mitglied sind aber umfassende Kenntnisse des die Beratungsbefugnis umfassenden Steuerrechts unerlässlich, damit entsprechend den persönlichen Verhältnissen die gesetzlich zulässigen Maßnahmen zur Steueroptimierung getroffen werden können. Die Pflicht zur sachgemäßen Hilfeleistung kann von der Aufsichtsbehörde nicht benutzt werden, um den Lohnsteuerhilfeverein zur Befolgung der Verwaltungsauffassung anzuhalten.

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