Durch Satzung können neben dem Vorstand nach § 30 Abs. 1 Satz 1 BGB besondere Vertreter für bestimmte Geschäfte bestimmt werden. Da jedenfalls die Beratungsstellenleiter regelmäßig gegenüber den Finanzbehörden und Finanzgerichten für den Verein auftreten, sind sie satzungsmäßig als besondere Vertreter vorzusehen. Hierbei ist auch zu regeln, inwieweit sie gegenüber den Mitgliedern vertretungsberechtigt sind. Die Vertretungsbefugnis erstreckt sich jedoch allein auf die satzungsmäßig bestimmten Geschäfte. Sie erstreckt sich nicht auf die Vertretung des Lohnsteuerhilfevereins in eigenen Angelegenheiten, auch wenn diese mittelbar Einfluss auf das Rechtsverhältnis Verein und Beratungsstellenleiter haben.[1]

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Steuer Office Gold. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge