Die sachgemäße Ausübung der Beratungstätigkeit betrifft das tatsächliche Wirken des Vereins, seiner Organe und Mitarbeiter. Die Satzung, die die rechtlichen Rahmenbedingungen festzulegen hat, kann die Sicherstellung nicht leisten. Die Sicherstellung der sachgemäßen Hilfeleistung in Steuersachen durch die Satzung wird daher nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StBerG in erster Linie durch Zurückweisung von Satzungsbestimmungen gewährleistet, die den gesetzlichen Anforderungen nicht genügen. Zur sachgemäßen Ausübung der Hilfeleistung in Steuersachen bedarf es allerdings einer Regelung, wer gegenüber Mitgliedern, Finanzbehörden, Finanzgerichten und Dritten vertretungsberechtigt ist. Die Beratungsstellenleiter sind als besondere Vertreter des Vereins in der Satzung vorzusehen, soweit der Vorstand diese Vertretung nicht selbst wahrnimmt (in Steuersachen der Mitglieder muss er hierzu die Voraussetzungen als Beratungsstellenleiter erfüllen). Anforderungen der Satzung an die Qualitätssicherung dürfen die gesetzlichen Anforderungen nur ergänzen, nicht ersetzen. So kann die Satzung zwar eine über den § 23 Abs. 3 StBerG hinausgehende Befähigung der Beratungsstellenleiter verlangen. Die im Gesetz geforderten Voraussetzungen müssen aber mindestens erfüllt sein.

Anforderungen an den Aufbau und die Organisation der Beratungsstellen sowie die Abgrenzung der Verantwortung der Organe sind nicht zwingender Inhalt der Satzung, weil die Leiter und Mitarbeiter in den Beratungsstellen nicht notwendig Vereinsmitglieder sein müssen. Diese sind auch nicht unmittelbar aus der Satzung verpflichtet, sondern erst durch 2-seitigen Vertrag mit dem Verein zur Einhaltung der Vereinspflichten verpflichtet.

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