Eine den ideellen Zweck des Vereins nicht beeinträchtigende Tätigkeit des Vereins ist regelmäßig die Verwaltung des eigenen Vermögens. Die Zulässigkeit eigenes Vermögen zu bilden, wird in § 21 Abs. 2 StBerG unterstellt. Der Vereinsvorstand ist im Interesse der Mitglieder zu einer wirtschaftlich effektiven Geschäftsführung angehalten. Hierzu gehören die Beschaffung der personellen und sachlichen Voraussetzungen für eine sachgemäße Hilfeleistung in Steuersachen ebenso wie die entgeltliche Überlassung vorübergehend für den Zweckbetrieb nicht benötigten Vereinsvermögens oder die ­Verwertung von Know-how (z. B. Schulungsmaterial, Software) und nicht mehr benötigten Anlagevermögens. Die Grenze der Vermögensverwaltung ist überschritten, wenn der Bezug zur steuerlichen Hilfeleistung verloren geht und ein Eigenleben annimmt, etwa Vermögensteile über die erforderlichen Rücklagen zu Renditezwecken angelegt werden oder Vereinsvermögen beschafft wird, das nicht der Beratungstätigkeit dient. Da dem Vereinszweck entsprechende Einnahmen im Grundsatz nur aus Beiträgen erzielt werden können[1], gebietet das "Kostendeckungsprinzip"[2] auch diese entsprechend der für die Beratungsleistungen erforderlichen Ausgaben einzusetzen. Das bedeutet aber nicht, dass die aktuellen Beiträge den Ausgaben entsprechen müssen, die für die konkreten vom Verein in diesem Zeitraum erbrachten Beratungsleistungen aufgewandt werden mussten. Die Beiträge sind an einer mittelfristigen Finanzplanung auszurichten. Auch stellt der Erwerb des Mitgliederstammes eines anderen Vereins grundsätzlich keinen Verstoß gegen das Kostendeckungsprinzip dar. Die hierfür bezahlte Abfindung kann sich jedoch nicht an den zwischen Steuerberatern üblichen Entgelten richten[3], da sich diese regelmäßig an Ertragsaussichten ausrichten, ein Lohnsteuerverein aber wegen des Kostendeckungsprinzips keine Erträge erzielen darf. Zutreffender Maßstab für die Abfindung dürften daher die ersparten Aufwendungen für die Anwerbung neuer Mitglieder sein.

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