Kurzbeschreibung

Das Muster kann als Musterrechnung genutzt werden für Werklieferungen oder sonstige Leistungen im Zusammenhang mit Bauwerken, bei denen die Steuerschuldnerschaft auf den Leistungsempfänger übergeht (Reverse-Charge-Verfahren). Es enthält alle Pflichtangaben, die eine Rechnung für Bauleistungen i. S. v. § 13b UStG enthalten muss, um den umsatzsteuerrechtlichen Vorgaben zu entsprechen.

Wichtige Hinweise

Wichtig

Musterrechnung gilt nur bei Leistungen von Bau-Unternehmern an Bau-Unternehmer

Die Steuerschuld geht bei Bauleistungen nur dann auf den Leistungsempfänger über, wenn dieser ein Unternehmer ist, der selbst nachhaltig Bauleistungen erbringt. Davon ist auszugehen, wenn ihm das zuständige Finanzamt eine bei Ausführung des Umsatzes gültige auf max. 3 Jahre befristete Bescheinigung (USt 1 TG), darüber erteilt hat, dass er ein Unternehmer ist, der entsprechende Leistungen erbringt.

Unerheblich ist, ob der leistungsempfangende Unternehmer die Leistung für seinen Privatbereich bezieht.

Unter Bauleistungen sind Werklieferungen und sonstige Leistungen zu verstehen, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen. Ausgenommen sind Planungs- und Überwachungsleistungen.

Was genau die Finanzverwaltung zu den Bauleistungen zählt und was nicht, ist im Abschn. 13b.2 UStAE nachzulesen.

Seit dem 30.6.2013 muss auf den Übergang der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger (Reverse-Charge-Verfahren) durch die Angabe "Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers" hingewiesen werden. Die Missachtung dieser Vorgabe führt jedoch nicht zum Verlust des Vorsteuerabzugs, da beim Reverse-Charge-Verfahren eine korrekte Rechnung nicht Voraussetzung für den Vorsteuerabzug ist.

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