BMF, 20.12.1988, IV B 4 - S 2400 - 969/88

Zur Erweiterung der Kapitalertragsteuer durch das Steuerreformgesetz 1990 hat das Bundesfinanzministerium wie folgt Stellung genommen:

 

1. Einzelfragen im Bereich der Bausparkassen

 

1.1 Bezug von Wohnungsbauprämie und Arbeitnehmer-Sparzulage bei Rückzahlung auf Grund schädlicher Verfügungen

Es wurde die Frage gestellt, ob es künftig auch dann zulässig ist, bei Zinsen aus Bausparguthaben nach § 43 Abs. 1 Nr. 8 Buchstabe b Doppelbuchstabe dd EStG vom Steuerabzug vom Kapitalertrag abzusehen, wenn prämien- oder zulagenschädlich über einen begünstigten Bausparvertrag verfügt wurde und deshalb die gewährte Wohnungsbauprämie von der Bausparkasse an das Finanzamt zurückzuzahlen oder die Arbeitnehmer-Sparzulage vom Steuerpflichtigen zurückzufordern ist.

In derartigen Fällen bestehen keine Bedenken dagegen, vom Steuerabzug vom Kapitalertrag abzusehen, weil die prämien- oder zulagenschädliche Verfügung an den der Wohnungsbauprämie oder Arbeitnehmer-Sparzulage zugrundeliegenden Einkommensverhältnissen des Steuerpflichtigen nichts ändert.

 

1.2 Nachweis des Bezugs von Arbeitnehmer-Sparzulage als Voraussetzung des Absehens vom Steuerabzug

Werden vermögenswirksame Leistungen in Bausparverträgen angelegt, ist bei Anlagen vor dem 1.1.1990 das 5. VermBG noch in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.2.1987 (BGBl 1987 I S. 630) anzuwenden. Danach wird im Jahr 1989 bei der Überweisung der vermögenswirksamen Leistungen an die Bausparkasse vom Arbeitgeber noch der Vomhundertsatz der Arbeitnehmer-Sparzulage angegeben. Dies kann als Nachweis der Voraussetzungen für den Verzicht auf die Erhebung der Kapitalertragsteuer angesehen werden.

Für die Anlage vermögenswirksamer Leistungen in Bausparverträgen nach dem 31.12.1989 ist das 5. VermBG in der Fassung des Steuerreformgesetzes 1990 anzuwenden. Nach dessen § 13 Abs. 4 entsteht der Anspruch auf Arbeitnehmer-Sparzulage, die künftig auf Grund des § 14 Abs. 1 vom Finanzamt gezahlt und deren Höhe der Bausparkasse vom Finanzamt mitgeteilt wird, mit Ablauf des Kalenderjahrs Für das Jahr 1990 erhält die Bausparkasse den Nachweis also erst im Jahr 1991. In derartigen Fällen bestehen keine Bedenken, im Jahr 1990 bei den Zinsen auf Bausparguthaben den Steuerabzug vom Kapitalertrag nicht vorzunehmen, wenn der Bausparkasse für den einzelnen Bausparvertrag ein Nachweis über den Bezug von Arbeitnehmer-Sparzulage für das Jahr 1989 vorliegt.

 

1.2 Ablage von Nichtveranlagungs-(NV-)Bescheinigungen

Erkennt der Steuerpflichtige, daß die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen, unter denen er nicht zur Einkommensteuer zu veranlagen ist, hat er die NV-Bescheinigung dem Finanzamt zurückzugeben, falls nicht das Finanzamt ihre Rückgabe verlangt (§§ 44 a Abs. 2, 44 b Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 36 b Abs. 2 Satz 4 EStG). Wegen der künftig hohen Zahl von NV-Bescheinigungen und wegen der fortgeschrittenen Automation baten die Bausparkassen darum, daß NV-Bescheinigungen mit Hilfe von Mikrofilmen oder ähnlichen Datenträgern unter Vernichtung der OriginaIstücke verwaltet werden dürfen. Bei Rückforderung der NV-Bescheinigung soll eine Erklärung der Bausparkasse ausreichen, daß die NV-Bescheinigung ihr gegenüber nicht mehr wirksam ist.

Gegen dieses Verfahren bestehen keine Bedenken; die Bausparkassen müssen jedoch durch geeignete Maßnahmen sicherstellen, daß die jeweilige NV-Bescheinigung nicht mehr verwendet werden kann.

 

1.4 Verrechnung bereits abgeführter Kapitalertragsteuer

In den Fällen des § 43 Abs. 1 Nr. 8 Buchstabe b Doppelbuchstabe dd EStG wird häufig bei unterjähriger Zinsgutschrift (z. B. bei Zuteilung eines Bausparvertrags im Laufe des Jahres) im betreffenden Kalenderjahr

  • der prämienberechtigte Steuerpflichtige noch keine Wohnungsbauprämie oder
  • die Bausparkasse noch keine Mitteilung über die festgesetzte Arbeitnehmer-Sparzulage

erhalten haben, so daß von den Zinsen Kapitalertragsteuer einzubehalten ist. Dasselbe ergibt sich, wenn ein Bausparer die NV-Bescheinigung verspätet vorlegt, so daß § 44 a EStG zunächst nicht angewendet werden kann. Für diese Fälle baten die Bausparkassen darum, die bereits abgeführte Kapitalertragsteuer mit der zum nächsten Termin abzuführenden Kapitalertragsteuer verrechnen zu dürfen, damit den betroffenen Bausparern die bereits einbehaltene und abgeführte Kapitalertragsteuer wieder gutgeschrieben werden kann.

In den angesprochenen Fällen ist die Kapitalertragsteuer-Anmeldung nach § 44b Abs. 4 EStG zu ändern.

 

2. Einzelfragen im Bereich der Kreditinstitute

 

2.1 Zur Anwendung des § 43 Abs. 1 Nr. 8 Buchstabe b EStG.

 

2.1.1 Begriff "Kreditinstitut" beim Interbankgeschäft mit ausländischen Kreditinstituten (§ 43 Abs. 1 Nr. 8 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa EStG).

Es wurde die Frage gestellt, wie der Begriff "Kreditinstitut" beim Interbankengeschäft zu verstehen ist und wer in Zweifelsfällen die Kreditinstitutseigenschaft feststellt.

Ob eine ausländische Einrichtung ein Kreditinstitut ist, hängt zunächst davon ab, ob sie nach den Merkmalen des § 1 Abs. 1 KWG ein Kreditinst...

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