Leitsatz

Die im Ausfuhrerstattungsrecht vorgesehene Sanktion wegen zu Unrecht beantragter Erstattung aufgrund falscher Angaben des Ausführers ist keine Abgabe zu Marktordnungszwecken, sondern ein unselbstständiger Rechnungsposten bei der Festsetzung des zustehenden Erstattungsbetrags, sodass im Fall einer erfolgreichen gerichtlichen Anfechtung der Erstattungsfestsetzung Prozesszinsen auch auf den erstrittenen Sanktionsbetrag gem. § 14 Abs. 2 Satz 1 MOG zu berechnen sind. Das gilt auch dann, wenn die angefochtene Verminderung der Erstattung einen negativen, vom Ausführer zu zahlenden Betrag ergeben hat.

 

Normenkette

Art. 11 Abs. 1 EWGV 3665/87, § 6 Abs. 1 Nr 1, § 12 Abs. 1, § 14 Abs. 2 S 1 MOG, § 236 Abs. 1 AO

 

Sachverhalt

Ein Exporteur hatte zunächst Ausfuhrerstattung erhalten, die das HZA dann jedoch zurückforderte. Dabei wurde eine Sanktion festgesetzt. Das FG hat jedoch die Rückforderung und die Sanktionsfestsetzung aufgehoben. Der Exporteur verlangt nunmehr Verzinsung des ihm zurückgezahlten Sanktionsbetrags.

 

Entscheidung

Der BFH hat dem Exporteur Prozesszinsen auf den Sanktionsbetrag zugestanden. Die Gründe dafür ergeben sich aus den Praxis-Hinweisen.

 

Hinweis

Beantragt ein Exporteur eine höhere Ausfuhrerstattung als ihm zusteht, so wird die Ausfuhrerstattung um einen Sanktionsbetrag gekürzt; diese Sanktion beträgt, wenn kein Vorsatz vorliegt, die Hälfte der zu viel beantragten Ausfuhrerstattung. Das kann, wie auf der Hand liegt, dazu führen, dass der Exporteur nicht nur überhaupt keine Ausfuhrerstattung erhält, sondern etwas an das HZA zahlen muss (nämlich den Sanktionsbetrag, wenn der Erstattungsbetrag null ist).

Diese Sanktion ist aber nicht etwa eine selbstständige Abgabe zu Marktordnungszwecken, sondern ein bloßer Rechnungsposten für die Ausfuhrerstattung. Das ist ganz deutlich, wenn sich die Erhebung der Sanktion lediglich in einer Verminderung des Erstattungsbetrags niederschlägt. Wenn sie zu einem Zahlbetrag führt, kann es nicht anders sein.

Ansprüche auf besondere Vergünstigungen sind im Marktordnungsrecht ab Rechtshängigkeit nach §§ 236, 238 und 239 AO zu verzinsen (Rechtsgrundverweisung). Das gilt insbesondere für eine versagte oder zu Unrecht zurückgeforderte Ausfuhrerstattung. Folglich gilt es auch für eine zurückzuzahlende Sanktion.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 26.6.2007, VII R 53/06

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